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Müssen für Tätigkeiten von Geschäftsführern und leitenden Angestellten auch Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden?
KomNet Dialog 43065
Stand: 06.03.2020
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
Frage:
Müssen für Tätigkeiten von Geschäftsführern und leitenden Angestellten auch Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden?
Antwort:
In § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist nachzulesen, dass der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln hat, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Nach § 2 Absatz 2 ArbSchG sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes:
1.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
4.Beamtinnen und Beamte,
5.Richterinnen und Richter,
6.Soldatinnen und Soldaten,
7.die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
Da es sich bei den von Ihnen genannten Personen im Regelfall nicht um Beschäftigte im Sinne des ArbSchG handelt, muss für diese Tätigkeiten keine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden.
Sollte die interne Prüfung ergeben, dass es sich um Beschäftigte handelt, dann ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.