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Wie muss ich folgenden Punkt: "ständiges stehen, länger als 4 Stunden täglich nach Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonats" aus dem Mutterschutzgesetz verstehen?

KomNet Dialog 29409

Stand: 04.02.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Gefährdungen für werdende / stillende Mütter

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Frage:

Wie muss ich folgenden Punkt: "ständiges stehen, länger als 4 Stunden täglich nach Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonats" aus dem Mutterschutzgesetz verstehen? Sind die 4 Stunden ständiges Stehen als Summe über die gesamte tägliche Arbeitszeit gemeint oder sind hier 4 Stunden ständiges Stehen am Stück, ohne Unterbrechung gemeint (längeres bewegungsarmes Stehen an einem Platz sowie Stehen mit eingeschränkter Bewegungsmöglichkeit auf engem Raum)?

Antwort:

Das von Ihnen zitierte Beschäftigungsverbot findet sich im § 11 Abs. 5 Nr. 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG):

"Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen

...

3.sie nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft überwiegend bewegungsarm ständig stehen muss und wenn diese Tätigkeit täglich vier Stunden überschreitet,"


Unter ständigem Stehen sind hier Arbeiten gemeint, welche durch Gehen oder Sitzen nicht unterbrochen werden können oder dürfen (z.B. lange Operationen).

Dieses Beschäftigungsverbot gilt nicht, wenn die Arbeit ihrer Art nach durch laufen, gehen oder sitzen unterbrochen wird. Ein typisches Beispiel dafür ist die Arbeit von Verkäuferinnen, die sich bei Verrichtung ihrer Arbeit im Raum bewegen können. Bei Tätigkeiten, die mit ständigem Gehen oder Stehen einhergehen, ist eine Sitzgelegenheit bereitzustellen, die die Schwangere zum Ausruhen auch nutzen soll. Sie darf nicht zu solchen Arbeiten eingeteilt werden, bei denen die empfohlenen Ausruhemöglichkeiten nicht bestehen.


Hinweis:

Nützliche Informationen zum Mutterschutz finden Sie im Internet unter www.mags.nrw/mutterschutz.