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Muss ein Hotel, das Kinderbetreuung für seine Gäste anbietet, eine Pflichtvorsorge biologische Arbeitsstoffe für die Beschäftigten, die die Kinder betreuen, veranlassen?
KomNet Dialog 44002
Stand: 21.08.2024
Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten
Frage:
Muss ein Hotel, das Kinderbetreuung für seine Gäste anbietet, eine Pflichtvorsorge biologische Arbeitsstoffe für die Mitarbeitenden, die die Kinder betreuen veranlassen, genauso wie ein Kindergarten? Oder ist ein Hotel keine Einrichtung zur vorschulischen Kinderbetreuung, auch wenn es diese Tätigkeiten ausführt und es muss stattdessen eine Angebotsvorsorge biologische Arbeitsstoffe bei nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind anbieten?
Antwort:
Die arbeitsmedizinische Vorsorge muss entsprechend der Gefährdungsbeurteilung je nach Tätigkeit der/des Beschäftigten veranlasst werden. Wenn der Umgang mit den Gästekindern des Hotels vergleichbar ist mit dem Umgang mit Kindern in einer Kindertagesstätte, sollte auch eine vergleichbare Vorsorge stattfinden.
Für Kindertagesstätten sind, in Bezug auf die Infektionsgefährdungen, beispielsweise die folgenden arbeitsmedizinischen Vorsorgen relevant:
- Pflichtvorsorge bei nicht gezielten Tätigkeiten in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern: Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu Kindern hinsichtlich Bordetella pertussis, Masernvirus, Mumpsvirus, Rubivirus oder Varizella-Zoster-Virus (VZV) (Anhang Teil 2 (1) Nr.3 f der ArbMedVV)
- Entsprechend § 5 Abs. 2 der ArbMedVV muss der Arbeitgeber, wenn als Folge einer Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen mit einer schweren Infektionskrankheit gerechnet werden muss und Maßnahmen der postexpositionellen Prophylaxe möglich sind oder eine Infektion bereits erfolgt ist, eine Angebotsvorsorge anbieten. (Anhang Teil 2 (2) Nr.2 der ArbMedVV)