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Ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen empfohlenen Test auf Antikörper bei einer Schwangeren zu bezahlen?

KomNet Dialog 2999

Stand: 15.04.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen

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Frage:

Ich bin in der 7. SSW und soll mich auf Antikörper bzgl. Infektionserkrankungen testen lassen. Weder die Krankenkasse noch der Arbeitgeber will hierfür die Kosten übernehmen. Ist der Arbeitgeber nun nicht verpflichtet laut § 5 des Arbeitsschutzgesetzes diese Kosten zu tragen?

Antwort:

Immunologische Testverfahren gehören zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, mit der sich die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) befasst.


§ 3 Abs. 1 Satz 1 ArbMedVV normiert, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine "angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge" zu sorgen, wobei er nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbMedVV die Vorschriften der Verordnung einschließlich des Anhangs zu beachten hat.


Der Arbeitgeber wäre grundsätzlich dazu verpflichtet, einen Antikörpertest zu bezahlen, wenn dieser Teil der Pflicht- oder Angebotsvorsorge nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 ArbMedVV wäre. Diese werden im Anhang der ArbMedVV weitergehend konkretisiert.


Im Anhang unter Teil 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. f heißt es, dass Pflichtvorsorge bei "nicht gezielten Tätigkeiten" zu veranlassen ist, denen "in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern" nachgegangen wird und den "regelmäßigen direkten Kontakt zu Kindern" umfassen. Dort genante biologische Arbeitsstoffe, hinsichtlich derer untersucht werden muss, sind Bordetella pertussis, das Masern-, Mumps, Röteln- und Varizella-Zoster-Virus.


Das heißt konkret, dass für Beschäftigte in Einrichtungen der vorschulischen Kinderbetreuung, die regelmäßigen und direkten Kontakt zu Kindern haben, verpflichtende arbeitsmedizinische Untersuchungen gegenüber Bordetella pertussis (Keuchhusten), dem Masern-, Mumps-, Röteln- und Varizella-Zoster-Virus (Windpocken) seitens des Arbeitgebers zu veranlassen sind. Gleiches gilt für Beschäftigte auf Kinderstationen bei Tätigkeiten mit regelmäßigem Stuhlkontakt im Rahmen der Kleinkinderpflege zuzüglich Hepatitis A, B und C (Teil 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. f Spiegelstrich 5 HS. 2, lit. e).


Im Rahmen dieser Untersuchungen müssen den Beschäftigten auch die notwendigen Impfungen angeboten werden. Die Untersuchungs- und Impfkosten werden daher nicht von den Beschäftigten, sondern vom Arbeitgeber getragen.


Daher hätte der Arbeitgeber im vorliegenden Fall auch die Kosten des Antikörpertests bezüglich o. g. Infektionskrankheiten zu übernehmen (vgl. auch § 9 Abs. 6 MuSchG).