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Müssen Müllwerker eine Hepatitis-B-Impfung erhalten?

KomNet Dialog 21354

Stand: 17.06.2022

Kategorie: Gesundheitsschutz > Impfungen > Impfangebote, Impfempfehlungen

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Frage:

Müssen Müllwerker (nach der neuen Biostoffverordnung oder nach einer anderen rechtlichen Grundlage) eine verpflichtende Hepatitis B-Impfung erhalten oder muss diese den Beschäftigten angeboten werden?

Antwort:

Die gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen sind in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Im Anhang Teil 2 zur ArbMedVV finden sich die Anlässe zur Pflicht- und Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen.

Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist.


Grundsätzlich muss durch den Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, von deren Ergebnis abhängig ist, ob arbeitsmedizinische Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge durchzuführen sind. Hierbei empfiehlt sich insbesondere die Einbindung des Betriebsarztes. Eine Gefährdungsbeurteilung muss immer die spezifischen Gefährdungen am jeweiligen Arbeitsplatz berücksichtigen, insofern kann hier keine allgemeingültige Auskunft erteilt werden.


Tätigkeiten bei der Müllabfuhr werden in der Auflistung der Anlässe für Pflichtvorsorge in der Aufzählung der entsprechenden nicht gezielten Tätigkeiten nicht genannt. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung jedoch eine Gefährdung des Beschäftigten durch biologische Arbeitsstoffe, die der Schutzstufe 3 oder Schutzstufe 2 der BiostoffVO zuzuordnen sind oder für die eine vergleichbare Gefährdung besteht (z.B. möglicher Kontakt mit gebrauchten Spritzen, Kontakt mit Blut oder Ausscheidungen wie Stuhl, Urin, Körpersekreten), so muss der Arbeitgeber nach der ArbMedVV eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge anbieten. In dem vorliegenden Fall einer Tätigkeit als Müllwerker ist davon auszugehen, dass arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge durch den Arbeitgeber angeboten werden muss. Im Rahmen dieser Angebotsvorsorge ist dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung ein entsprechendes Impfangebot zu unterbreiten.


Ergibt die Gefährdungsbeurteilung z.B. die Möglichkeit einer Exposition gegenüber Hepatits A und Hepatitis B-Viren (z.B. Entsorgung von Windeln im Hausmüll und damit möglicher Kontakt mit Ausscheidungen wie Stuhl und Urin, Entsorgung gebrauchter Spritzen), so ist davon auszugehen, dass das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind daher Impfungen gegen Hepatitis A/B anzubieten.

Der Tetanusimpfschutz muss wegen der erhöhten Verletzungsgefahr ebenfalls geprüft werden. Liegt die letzte Auffrischung über 10 Jahre zurück, so ist eine Td (Tetanus-Diphterie)-Auffrischimpfung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu veranlassen.


Hinweis:

Auf die Informationen und Empfehlungen zum Thema "Impfungen" der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut weisen wir hin.