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Ab wann ist eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge verpflichtend (z.B. gibt es bei Toluol eine Angebots- und eine Pflichtvorsorge)? Wo sind arbeitsmedizinische Vorsorgen zu dokumentieren?

KomNet Dialog 18839

Stand: 28.12.2015

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

Vorsorge nach ArbMedVV 1. Ab wann ist eine arbeitsmedinische Pflichtvorsorge verpflichtend? Beispielsweise wird für den Stoff Toluol eine Angebots- und Pflichtvorsorge angeboten. 2. Inwiefern sind Vorsorgeruntersuchungen in der Gefährdungsbeurteilung aufzuführen oder reicht eine seperates Verzeichnis der Mitarbeiter, in dem aufgeführt ist, welche Untersuchung für jeweils durchgeführt werden soll?

Antwort:

Eine arbeitsmdedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist entsprechend dem Anhang zur Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung - ArbMedVV - Teil 1 Abs. 1 Nr.1 für die dort gelisteten Stoffe verpflichtend, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird oder, soweit die genannten Gefahrstoffe hautresorptiv sind, eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht. Dies gilt auch für das von Ihnen genannte Toluol.

Weitere Tätigkeiten, die eine Pflichtvorsorge nach sich ziehen, sind in Abs. 1 unter Nr. 2 aufgeführt.

Eine Angebotsvorsorge hingegen muss dem Arbeitnehmer entsprechend Abs. 2 Nr. 1 angeboten werden, sobald eine Exposition gegenüber den in der o. g. Liste aufgeführten Gefahrstoffen besteht. Dies bedeutet, dass z. B. der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten ist, der Mitarbeiter aber dennoch diesem Gefahrstoff ausgesetzt ist. Hiermit ist eine durch die berufliche Tätigkeit bedingte Belastung gemeint, die ein größeres Ausmaß annimmt als die Belastung der (beruflich unbelasteten) Allgemeinbevölkerung.

Darüber hinaus werden unter ArbMedVV, Anhang Teil 1 Abs. 2 Nr. 2 weitere Tätigkeiten mit Gefahrstoffen genannt, die zu einer Angebotsvorsorge führen. Das von Ihnen angesprochene Toluol wird hier nochmals aufgeführt. Eine Vorsorge für z. B. Toluol wird somit angeboten, wenn sowohl der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten ist als auch keine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt besteht, jedoch eine Tätigkeit mit diesem Stoff ausgeübt wird.

Ausnahmen von der Verpflichtung, Angebotsvorsorge anzubieten, sind unter ArbMedVV, Anhang Teil 1 Abs. 2 Nr. 3 geregelt:
"Vorsorge nach den Absätzen 1 bis 3 muss nicht veranlasst oder angeboten werden, wenn und soweit die auf
der Grundlage von § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ermittelten und nach § 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln
etwas anderes bestimmen.
"
D.h. auf entsprechende arbeitsmedizinische Untersuchungen kann nur verzichtet werden, falls der Stand der Arbeitsmedizin bzw. gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse dieses sagen.

Näheres in Bezug auf die "Fristen für die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge" ist der Arbeitsmedizinischen Regel "AMR Nummer 2.1" zu entnehmen.

Nach § 4 ArbMedVV hat der Arbeitgeber im Falle von Pflichtvorsorge eine Vorsorgekartei mit Angaben über Anlass, Tag und Ergebnis jeder Untersuchung zu führen; die Kartei kann automatisiert geführt werden.

Darüber hinaus sollten die Vorsorge im Maßnahmenkatalog der Gefährdungsbeurteilung je nach Tätigkeit in allgemeiner Form als Maßnahme aufgeführt werden (Art der durchzuführenden Vorsorge entsprechend der Gefährdung).