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Ab wann ist eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge verpflichtend (z.B. gibt es bei Toluol eine Angebots- und eine Pflichtvorsorge)? Wo sind arbeitsmedizinische Vorsorgen zu dokumentieren?
KomNet Dialog 18839
Stand: 24.09.2025
Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten
Frage:
Vorsorge nach ArbMedVV 1. Ab wann ist eine arbeitsmedinische Pflichtvorsorge verpflichtend? Beispielsweise wird für den Stoff Toluol eine Angebots- und Pflichtvorsorge angeboten. 2. Inwiefern sind Vorsorgeruntersuchungen in der Gefährdungsbeurteilung aufzuführen oder reicht eine seperates Verzeichnis der Mitarbeiter, in dem aufgeführt ist, welche Untersuchung für jeweils durchgeführt werden soll?
Antwort:
Eine arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist entsprechend dem Anhang der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Teil 1 Abs. 1 Nr.1 für die dort gelisteten Stoffe (Toluol enthalten) unter folgenden Bedingungen verpflichtend:
"wenn,
- der Arbeitsplatzgrenzwert für den Gefahrstoff nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) nicht eingehalten wird,
- eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden oder
- der Gefahrstoff hautresorptiv ist und eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann;"
Weitere Tätigkeiten, die eine Pflichtvorsorge nach sich ziehen, sind in Abs. 1 unter Nr. 2 aufgeführt.
Eine Angebotsvorsorge hingegen muss dem Beschäftigten entsprechend Abs. 2 Nr. 1 angeboten werden, sobald eine Exposition gegenüber den in der o. g. Liste aufgeführten Gefahrstoffen nicht ausgeschlossen werden kann und der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge veranlasst hat. Dies bedeutet, dass z. B. der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten ist, der Beschäftigte aber dennoch diesem Gefahrstoff ausgesetzt ist. Hiermit ist eine durch die berufliche Tätigkeit bedingte Belastung gemeint, die ein größeres Ausmaß annimmt als die Belastung der (beruflich unbelasteten) Allgemeinbevölkerung.
Darüber hinaus werden unter ArbMedVV, Anhang Teil 1 Abs. 2 Nr. 2 weitere Tätigkeiten mit Gefahrstoffen genannt, die zu einer Angebotsvorsorge führen. Das von Ihnen angesprochene Toluol wird hier nochmals aufgeführt. Eine Vorsorge für z. B. Toluol wird somit angeboten, wenn sowohl der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten ist als auch keine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt besteht, jedoch eine Tätigkeit mit diesem Stoff ausgeübt wird.
Ausnahmen von der Verpflichtung, Angebotsvorsorge anzubieten, sind unter ArbMedVV, Anhang Teil 1 Abs. 4 geregelt:
"Vorsorge nach den Absätzen 1 bis 3 muss nicht veranlasst oder angeboten werden, wenn und soweit die auf der Grundlage von § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ermittelten und nach § 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen."
Näheres in Bezug auf die "Fristen für die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge" ist der Arbeitsmedizinischen Regel 2.1 (AMR) zu entnehmen.
Nach § 3 Absatz 4 ArbMedVV hat der Arbeitgeber "eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert geführt werden."
Darüber hinaus sollte die Vorsorge im Maßnahmenkatalog der Gefährdungsbeurteilung je nach Tätigkeit in allgemeiner Form als Maßnahme aufgeführt werden (vgl. dazu § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbMedVV).