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Ist es verboten, eine Betriebsanweisung gemäß § 14 GefStoffV - zu erstellen, wenn in der Gefährdungsbeurteilung die Einstufung "kein Gefahrstoff" herausgekommen ist?

KomNet Dialog 44000

Stand: 15.08.2024

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Betriebsanweisung, Unterweisung, Schulung

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Frage:

GefStV und TRGS 555 regeln, wann eine Betriebsanweisung gemäß § 14 GefStV erstellt und unterwiesen werden muss. Ist es aber im Umkehrschluss verboten, eine Betriebsanweisung - mit der Überschrift "Betriebsanweisung gemäß § 14 GefStV" - zu erstellen, wenn in der Gefährdungsbeurteilung die Einstufung "kein Gefahrstoff" herausgekommen ist? Hintergrund: Wir möchten alle innerbetrieblich verwendeten Mischungen mit gleichartigen Dokumenten zur sicheren Handhabung versehen und dann jeweils inhaltlich auf die individuellen Gefährdungen (soweit vorhanden) eingehen sowie Vorgaben zur sicheren Verwendung machen. Gewisse Vorgaben und Hinweise (Handschuhpflicht, Schutzbrillenpflicht, Notrufnummer, ...) sowie weitere Hinweise (WGK der Mischung, ...) sollen einheitlich immer im gleichen Design erscheinen, auch wenn die Mischung kein Gefahrstoff ist.

Antwort:

Ein Verbot gibt es nicht. Ihre Vorgehensweise ist richtig. Die Einheitlichkeit der Betriebsanweisungen ist eine wichtige Voraussetzung für eine gute Unterweisung. Da Verhaltensweisen darin genau beschrieben werden und diese am Arbeitsplatz aushängen, ist eine wiederholende und vertiefte Wissenssicherung möglich. Folglich kann das richtige Verhalten im Umgang mit den Stoffen und Gemischen sichergestellt werden.

Die Definition, wann ein Stoff oder ein Gemisch ein Gefahrstoff ist, hängt von seiner Einstufung und Kennzeichnung ab. Nicht kennzeichnungspflichtige Stoffe und Gemische können sehr wohl bei einer dauerhaften Tätigkeit eine Belastung (Gefährdung) für die Haut bzw. die Gefährdung für die Augen zur Folge haben. Eine Gefährdung unterhalb der Konzentrationsgrenze kann nur durch eine genaue Gefährdungsabschätzung erfolgen. Deshalb gibt es kein Verbot zur Erstellung von Betriebsanweisungen für nicht eingestufte bzw. kennzeichnungspflichtige Stoffe und Gemische. Gerade aus Präventionsgründen ist die von Ihnen gewählte Vorgehensweise von daher nur zu begrüßen und dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Umgang mit diesen Stoffen und Gemischen.