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Gibt es im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Möglichkeit, Gefahrstoffe in Stoffgruppen zusammenzufassen?

KomNet Dialog 17882

Stand: 23.12.2016

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Gibt es in der Gefahrstoffverordnung die Möglichkeit zum Zusammenfassen von Stoffen zu Gruppen für die Gefährdungsbeurteilung oder muss grundsätzlich für jeden Stoff eine einzelne Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung erstellt werden? Ist es also rechtlich zulässig beispielsweise die Gruppen: Farben, Lösemittel, Reiniger zu bilden und nur für diese eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen? Unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich? Evtl. sofern gleiche Einstufung und Kennzeichnung der Stoffe gegeben ist, obwohl andere Inhaltsstoffe in der Zubereitung sind?

Antwort:

Es wird nicht für jeden Stoff eine Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung erstellt. In der Gefährdungsbeurteilung werden der Arbeitsplatz bzw. die Arbeitsbedingungen begutachtet. Sie stellen darin fest, ob die Beschäftigten an einem bestimmten Arbeitsplatz mit Gefahrstoffen umgehen und ob diese Gefahrstoffe freigesetzt werden. Sind Beschäftigte Gefahrstoffen ausgesetzt, müssen Maßnahmen ergriffen werden. Diese Maßnahmen sind auf gleichwertige Arbeitsplätze übertragbar.

Betriebsanweisungen sind gefahrstoffbezogen. Sie müssen nicht unbedingt für jeden einzelnen Stoff getrennt erstellt werden. Sie haben die Möglichkeit, Gruppen zusammen zu fassen. Ob man die von Ihnen vorgeschlagenen Gruppen "Farben, Lösemittel und Reiniger" bilden kann, kann ohne die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter nicht beantworten werden. Wichtig ist, dass die Gruppen, die Sie bilden, gleiche Maßnahmen erfordern. Die Betriebsanweisung, die am Arbeitsplatz ausgehängt wird, soll ja dem schnellen Zugriff von wichtigen Informationen im Gefahrfall (z. B. Unfall) dienen. Betriebsanweisungen geben Verhaltensregeln, Verhalten im Gefahrfall, Erste Hilfe Maßnahmen etc. bekannt. Diese Punkte sollten bei den zusammengefassten Gefahrstoffen übereinstimmen. Unter dem Punkt "Gefahrstoffbezeichnung" in der Betriebsanweisung werden dann alle Gefahrstoffbezeichnungen eingetragen, für die diese Betriebsanweisung gilt. Oft ist es sogar sinnvoll, Gefahrstoffgruppen zu bilden, damit die Zahl der ausgehängten Betriebsanweisungen übersichtlich bleibt und im Gefahrfall schnell die richtige Betriebsanweisung zu Rate gezogen wird.

Sollte ein bestimmter Gefahrstoff nur in einer kleinen Menge, nur ganz selten oder nur im geschlossenen System eingesetzt werden (kurz: Sie gehen von keiner wirklichen Gefahr aus), kann man darauf verzichten, diesen Gefahrstoff in der Gefährdungsbeurteilung ausführlicher zu betrachten. Ein klassisches Beispiel dafür ist zum Beispiel Tip-Ex auf dem Schreibtisch. Selbst wenn man einen als sehr gefährlich eingestuften Stoff verwendet, aber z. B. nur eine minimale Menge davon braucht bzw. durch Einsatz im geschlossenen System ohne Exposition für die Beschäftigten, kann man auf die ausführliche Dokumentation verzichten. Sie müssen allerdings für sich überprüfen, ob die in § 8 GefStoffV genannten allgemeinen Schutzmaßnahmen eingehalten und ausreichend sind. Das ist Voraussetzung.

In der Gefährdungsbeurteilung sollte trotzdem ein Hinweis auf solche Gefahrstoffe gegeben werden, wie z. B. "Die Gefahrstoffe x, y, z werden nur in kleiner Menge verwendet. Die Schutzmaßnahmen nach § 8 GefStoffV sind ausreichend." So ist auch für Dritte ersichtlich, dass Sie sich mit der Problematik befasst haben.

Diese Gefahrstoffe mit geringer Gefährdung brauchen nicht im Gefahrstoffverzeichnis genannt werden.