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Kann ein fertig vom Hersteller in den Verkehr gebrachtes Stoffgemisch/Produkt ein Gefahrstoff sein, obwohl die offizielle Produktkennzeichnung als auch das zugehörige Sicherheitsdatenblatt weder GHS-Symbolik aufweist und keinerlei H- und P-Sätze angegeben sind?

KomNet Dialog 43366

Stand: 18.12.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Einstufung

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Frage:

Kann fertig vom Hersteller in den Verkehr gebrachte Stoffgemisch/Produkt, hier ein Flächendesinfektionsmittel, ein Gefahrstoff sein, obwohl die offizielle Produktkennzeichnung als auch das zugehörige Sicherheitsdatenblatt weder GHS-Symbolik trägt/aufweist und keinerlei H- und P-Sätze angegeben sind? Kann man auch als Arbeitsschutzexperte davon ausgehen, dass wenn keine der oben genannten Hinweise auf oder zu dem Produkt angegeben sind, die Gefahrstoff-Kriterien nach GefStoffV nicht erfüllt sind, und es sich dann NICHT um einen Stoff handelt, der in einem Gefahrstoffverzeichnis aufgeführt werden muss und eine explizite Betriebsanweisung benötigt? Wir haben zur Zeit eine Unstimmigkeit diesbezüglich mit unserer betreuenden Fachkraft für Arbeitssicherheit, die trotz unserer Einschätzung dieses Produkt als Gefahrstoff einstuft und entsprechende Maßnahmen für den Umgang und die Lagerung von Gefahrstoffen fordert.

Antwort:

Gemäß § 3a des Chemikaliengesetzes (ChemG) gilt ein Gemisch als gefährlich, wenn es die in Anhang I der CLP-Verordnung (VO (EG) Nr. 1272/2008) dargelegten Kriterien für insbesondere physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren und / oder Umweltgefahren erfüllt. Dies gilt analog für Stoffe.


Desinfektionsmittel sind in der Regel Biozid-Produkte, welche die Vorgaben der EU-Biozid-Verordnung (VO (EU) Nr. 528/2012) einzuhalten haben. Flächendesinfektionsmittel sind nach Anhang V der EU-Biozid-Verordnung Biozid-Produkte der Produktart 2. Biozid-Produkte müssen nach Artikel 69 der EU-Biozid-Verordnung sowohl die besonderen Kennzeichnungsbestimmungen dieser Verordnung als auch gegebenenfalls die Kennzeichnungsbestimmungen der CLP-Verordnung erfüllen.


Es kann in der Tat der Fall eintreten, dass ein Desinfektionsmittel die Kriterien der CLP-Verordnung für die Einstufung als gefährlich nicht erfüllt und somit im Sinne des Chemikaliengesetzes nicht als gefährlich einzustufen und damit auch nicht zu kennzeichnen ist. Jedoch muss das Desinfektionsmittel in jedem Fall die Kennzeichnungsbestimmungen nach Artikel 69 der EU-Biozid-Verordnung erfüllen.


Bestimmte Desinfektionsmittel können außerdem als Medizinprodukte gelten und somit von den Bestimmungen der CLP-Verordnung ausgenommen sein, obwohl sie auf Grund der Zusammensetzung eigentlich als gefährlich einzustufen wären Ähnliches gilt auch für Kosmetikprodukte und Arzneimittel.


Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind jedoch nicht nur gefährliche Stoffe und Gemische zu berücksichtigen. Dies resultiert aus § 2 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung, nach dem ein Gefahrstoff im Sinne dieser Verordnung nicht nur ein gefährlicher Stoff bzw. ein gefährliches Gemisch im Sinne der CLP-Verordnung sein muss.


Daher ist es als möglich anzusehen, dass bei einem Umgang mit einem Desinfektionsmittel, welches im Sinne der CLP-Verordnung nicht als gefährlich einzustufen und zu kennzeichnen ist, dennoch bei dessen Umgang Gefahren für die Gesundheit der Beschäftigten entstehen können, bspw. durch Freisetzung des Biozid-Wirkstoffs, wodurch dieses Desinfektionsmittel auch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen ist. Damit wäre auch die Erstellung einer Betriebsanweisung nach § 14 der Gefahrstoffverordnung angezeigt.


Fazit:

Es ist demnach möglich, dass ein Desinfektionsmittel, welches im Sinne der CLP-Verordnung nicht als gefährlich eingestuft und damit nicht entsprechend gekennzeichnet ist, dennoch nach den Kriterien der Gefahrstoffverordnung als Gefahrstoff gelten kann und somit bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen ist, wodurch auch die Erstellung einer Betriebsanweisung notwendig ist.