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KomNet-Wissensdatenbank

Wann und unter welchen Umständen kommt das Stillbeschäftigungsverbot in Frage?

KomNet Dialog 43961

Stand: 24.06.2024

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Während meiner Schwangerschaft durfte ich aufgrund eines betrieblichen Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten und wurde freigestellt. Jetzt möchte ich wieder arbeiten, stille aber mein Kind. Wann und unter welchen Umständen kommt das Stillbeschäftigungsverbot in Frage? Wie verhält es sich mit einer Gehaltsfortzahlung, wenn ich in einem Beschäftigungsverbot bin?

Antwort:

Die umfassende Beantwortung der gestellten Frage ist nur im Einzelfall möglich, da es verschiedene Rand- und Rahmenbedingungen zu klären gilt. Insofern kann die Beratungsplattform KomNet hier nur grundsätzliche Auskünfte erteilen. Es ist daher ratsam, dass Sie sich an die für Sie örtlich zuständige Aufsichtsbehörde wenden, die sich anhand Ihres Beschäftigungsortes ergibt.


Das MuSchG schützt Frauen in der Stillzeit und will gleichwohl eine Weiterbeschäftigung ermöglichen (vgl. §1 Abs. 1 MuSchG).

Sofern ein betriebliches Beschäftigungsverbot greift, darf der Arbeitgeber die stillende Frau nicht mit den gefährdenden Tätigkeiten (weiter-)beschäftigen. Stillbezogene, mutterschutzrelevante Gefährdungen können sich durch bestimmte Beschäftigungsbedingungen (§§ 3 bis 9 MuSchG) negativ auf den Stillvorgang auswirken (beispielsweise Nachtarbeit). Auch bestimmte Gefahrstoffe oder Biostoffe, die nicht zwangsläufig Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der Frau haben müssen, können sich über die Laktation auch auf das zu stillende Kind übertragen. Insofern muss die mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers alle relevanten Gefährdungen für Stillende erheben und die erforderlichen Schutzmaßnahmen benennen (vgl. §9 Abs. 1 MuSchG).

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung eine unverantwortbare Gefährdung, so hat der Arbeitgeber die Tätigkeiten durch Schutzmaßnahmen zunächst umzugestalten. Ist dies nicht möglich, muss er die Frau auf einen freien und zumutbaren anderen Arbeitsplatz umsetzen. Ist auch dies nicht möglich, so ergibt sich ein betriebliches Beschäftigungsverbot (vgl. § 13 Abs. 1 MuSchG). Bei einem betrieblichen Beschäftigungsverbot erhält die stillende Frau den Mutterschutzlohn nach §18 MuSchG.

Die Beschäftigungsverbote während der Stillzeit sind nur auf die konkrete Dauer der Stillzeit begrenzt und enden mit dem Abstillen. Sie sind verpflichtet, den Arbeitgeber über das Abstillen zu benachrichtigen.

Eine zeitliche Begrenzung der Stillzeit ist im Gesetz nicht vorgegeben. Dennoch geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Gesetzgeber einen bezahlten Freistellungsanspruch ganz ohne zeitlich Begrenzung nicht gewollt habe. Die Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass der Anspruch auf Stillzeit im Allgemeinen nur für das 1. Lebensjahr des Kindes in Betracht kommen könne, soweit nicht besondere medizinische Gründe vorliegen, die eine natürliche Ernährung des Kindes auch darüber hinaus als notwendig oder zumindest als zweckmäßig erscheinen lassen.