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Unterliegt ein selbstgefertigtes pneumatisches Härtemessgerät der Maschinenrichtlinie?

KomNet Dialog 11479

Stand: 04.12.2019

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen

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Frage:

In Eigenbau wurde in unserem Betrieb ein Gerät gebaut, das zur Härtemessung eines Zuckerhutes verwendet wird. Das Gerät besteht im wesentlichen aus einem Druckluftzylinder, kein Stromanschluß. Der Antrieb erfolgt extern mit Druckluftanschluß. Vereinfacht kann man sagen, daß der Stößel des Zylinders langsam herausfährt und den Zuckerhut zerstört. Die Kraft, die der Zylinder aufbringt, wird auf einem Schreiber notiert. Meine Frage wäre: Unterliegt das Gerät der Ce-Kennzeichnung bzw. der Maschinenrichtlinie?

Antwort:

Das von Ihnen beschriebene Härtemessgerät für Zucker ist eine Maschine i.S. Maschinenrichtlinie.

 

Gemäß Artikel 1 "Anwendungsbereich" i. V. mit Artikel 2 "Begriffsbestimmungen" der MRL bezeichnet der Ausdruck "Maschine" u. A.:

  • eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
  • eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;

 

Die MRL wird auch angewendet, wenn die Maschine für den Eigenbedarf hergestellt und genutzt wird (Artikel 2i "Begriffsbestimmungen" MRL).


Sie als Hersteller und Betreiber des Härtemessgerätes müssen vor der Inbetriebnahme der Maschine

  1. sicherstellen, dass die Maschine den in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht,
  2. sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A der Richtlinie 2006/42/EG genannten technischen Unterlagen verfügbar sind,
  3. insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen,
  4. die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2006/42/EG  durchführen,
  5. die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt und
  6. die CE-Kennzeichnung nach Anhang III der Richtlinie 2006/42/EG  anbringen.