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Gibt es Vorschriften, in denen explizit steht, wie lange eine Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten gültig ist?

KomNet Dialog 43991

Stand: 13.08.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Brandschutzbeauftragte / Evakuierungsbeauftragte

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Frage:

Ich habe gelesen, dass die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten nur 5 Jahre gültig ist, wenn nicht vor Ablauf des dritten Jahres eine Weiterbildung für den Brandschutzbeauftragten erfolgt ist. Bei unserem Brandschutzbeauftragten (Ausbildung vor ca. 12 Jahren) ist dies nicht so geschehen. Gibt es belegbare Vorschriften, in denen explizit steht, wie lange eine Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten gültig ist und welche Weiterbildungen (bespielhaft) anerkannt sind. Ist es sinnvoll den Brandschutzbeauftragten noch einmal zu einer Ausbildung zu schicken, da sich in den vergangenen 12 Jahren sicher viel verändert hat? Unser Brandschutzbauftragte ist nach Sonderbauverordnung bestellt und bekleidet auch laut Gefährdungsbeurteilung eine sinnvolle Position.

Antwort:

Im § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wird die allgemeine Forderung erhoben, dass der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Arbeitsschutzrechtlich muss der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich ermitteln und festlegen.

Die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie des Punkts 7.4 „Brandschutzbeauftragte" der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände" sind zu beachten.

Zudem ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten erforderlich, wenn er baurechtlich bzw. in einer entsprechenden Bauvorschrift (z. B. für diverse Sonderbauten) gefordert ist. 

Hinweise:

Zu der Thematik des Baurechts bieten wir keine Beratung an. Hierzu wenden Sie sich bitte an die zuständige Bauordnungsbehörde.


Weitere Informationen zu Brandschutzbeauftragten finden sich in der DGUV Information 205-003 "Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten".

Unter Kapitel 4.4 "Aktualität der Ausbildung" ist dort nachzulesen:

"Liegt der Erwerb der Qualifikation zu Brandschutzbeauftragten länger als drei Jahre zurück und kann eine Fortbildung nach Kapitel 8 nicht nachgewiesen werden, ist die Teilnahme an einer Ausbildung im Sinne dieser DGUV Information erforderlich."

In Kapitel 8 "Fortbildung von Brandschutzbeauftragten" ist nachzulesen:

"Die Fachkunde von Brandschutzbeauftragten muss den aktuellen Erfordernissen sowie den sich ändernden Regelwerken und Vorschriften entsprechen. Demnach ist für Brandschutzbeauftragte eine regelmäßige Fortbildung notwendig und zur qualifizierten Aufgabenbewältigung erforderlich. 

Dazu muss der Unternehmer bzw. die Unternehmerin den Brandschutzbeauftragten die erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange ermöglichen. Fortbildungsthemen können insbesondere sein:

  • Themenbezogene Seminare zum anlagentechnischen, organisatorischen und baulichen Brandschutz
  • Branchenbezogene Seminare zum Brandschutz
  • Spezialisierungsseminare (Explosionsschutz, Notfallmanagement, Katastrophenschutz, Evakuierung, Luftfahrt, Bahn, usw.)
  • Seminare zu Kommunikation, Didaktik, Präsentation
  • Fachtagungen

Fortbildungsveranstaltungen sind innerhalb von drei Jahren mit mindestens 16 Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten zu absolvieren. Der Abstand zwischen zwei Fortbildungsveranstaltungen soll drei Jahre nicht überschreiten.

Die Teilnahme ist zu dokumentieren.

Erfolgt die Fortbildung nicht entsprechend den vorgenannten Vorgaben ist erneut die Ausbildung zu Brandschutzbeauftragten zu durchlaufen."