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Ist es richtig, dass Brandschutzkontrollen nur Mitarbeiter durchführen dürfen, die eine Brandschutzersthelferausbildung oder eine Feuerwehrausbildung haben?

KomNet Dialog 13551

Stand: 04.11.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Brandschutzbeauftragte / Evakuierungsbeauftragte

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Frage:

Ist es richtig, daß Brandschutzkontrollen nur Mitarbeiter durchführen dürfen, die eine Brandschutzersthelferausbildung oder eine Feuerwehrausbildung haben. Wenn nicht, besteht kein Versicherungsschutz? Bei uns wird die Brandschutzkontrolle, z.B. nach Schweißarbeiten, außerhalb der Arbeitszeit stündlich durch das externe Pfortenpersonal durchgeführt, die teilweise keine spezielle Brandschutzausbildung haben. Kann dies im Ernstfall zu Problemen führen?

Antwort:

Im Arbeitsschutzgesetz (§ 10 ArbSchG) wird die allgemeine Forderung erhoben, dass der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Arbeitsschutzrechtlich muss der Arbeitgeber die nötigen Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich ermitteln und festlegen.


Für bestimmte Tätigkeiten, bei denen Brand- oder Explosionsgefahren auftreten können, wird in den Vorschriften des Arbeitsschutzes ein Arbeitserlaubnisschein gefordert:

So bestimmt Anhang I Nr. 1.6 der Gefahrstoffverordnung, dass in Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, bei besonders gefährlichen Tätigkeiten und bei Tätigkeiten, die durch eine Wechselwirkung mit anderen Tätigkeiten Gefährdungen verursachen können, ein Arbeitsfreigabesystem mit besonderen schriftlichen Anweisungen des Arbeitgebers anzuwenden. Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Tätigkeiten von einer hierfür verantwortlichen Person zu erteilen.

Weitere Anforderungen ergeben sich teilweise aus dem Vorschriften und Regelwerk der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen). Eine Schweißerlaubnis wird z. B. gemäß DGUV Regel 100-500 (bisher: BGR 500) "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kapitel 2.26 Anhang 1 gefordert. Informationen finden sich dazu auch in der berufsgenossenschaftlichen Information - DGUV Information 209-011 (bisher: BGI 554) "Gasschweißer".


In der DGUV Information 205-001: Betrieblicher Brandschutz in der Praxis werden zusammengefasste Informationen über nötige Maßnahmen des Brandschutzes bei feuergefährlichen Arbeiten gegeben. Dort wird z.B. darauf hingewiesen, dass die Aufsicht bei Schweiß- und Schneidarbeiten die mit Brand- und Explosionsgefahren verbunden sind und einer Schweißerlaubnis bedürfen, nur geeigneten Personen übertragen werden dürfen, die Kenntnisse über diese haben.


Auf die Details der erforderlichen Kenntnisse wird weder hinsichtlich der aufsichtführenden Person noch hinsichtlich der Brandschutzkontrollen durchführenden Person eingegangen. 

Über Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten informiert die berufsgenossenschaftliche Information - DGUV Information 205-003 (bisher: BGI 847).

Zwingend erforderlich ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten nur, wenn er baurechtlich gefordert bzw. in einer entsprechenden Bauvorschrift der Länder (z.B. für diverse Sonderbauten) gefordert ist. 


Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und unter Würdigung der Gesamtumstände festlegen, welche Qualifikation bzw. Fähigkeiten er für Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes für erforderlich hält. Hierbei kommt der Eingangs genannte Grundsatz des § 10 ArbSchG  zum Tragen, nach dem der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind.


Welche Anforderungen sich möglicherweise aus den Versicherungsbedingungen des Sachversicheres an den Brandschutz und die Qualifikation von Personen ergeben, sollte ggf. im direkten Kontakt mit dem Sachversicherer geklärt werden.