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Ist ein „Behindertenaufzug“ ab einer Hubhöhe von 3 m prüfpflichtig?

KomNet Dialog 43531

Stand: 10.08.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen

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Frage:

Man findet in der Literatur häufig die Aussage, dass „Behindertenaufzüge“ nur ab einer Hubhöhe von 3 m prüfpflichtig werden. Ich habe sehr viel gesucht, konnte jedoch den 3 m Zusammenhang nicht konkret herstellen. In einer LASI Veröffentlichung steht zwar etwas geschrieben, aber den Zusammenhang mit der Maschinenrichtlinie 2006 gelingt mir nicht. Und das, obwohl die LASI Abschn. 2 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb die BetrSichV erwähnt. Die einzige Fundstelle mit den 3 m im Anhang IV Maschinenrichtlinie 2006. Hier geht es eher um die Bewertung und CE Kennzeichnung für das Inverkehrbringen. Anhand der Aufzugsrichtlinie würde ich den „Behindertenaufzug“ als Aufzug definieren und damit im Abschnitt 2 Nummer 2 Aufzählung a) einordnen… (sofern Arbeitsmittel natürlich).

Antwort:

Der Begriff “Behindertenaufzug“ war im Anhang 1.8 der Verordnung über Aufzugsanlagen (AufzV-Aufzugsverordnung) definiert. Die AufzV wurde im Jahr 2003 durch die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) abgelöst. Mit der Einführung der BetrSichV ist die Unterscheidung einer Aufzugsanlage als Personenaufzug, Lastenaufzug, Behindertenaufzug, ..., weggefallen.

Nach der BetrSichV ist ein Aufzug eine überwachungsbedürftige Anlage, wenn dieser als

a)      Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251,

b)     Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen (Maschinenrichtlinie) und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), sofern es sich um Maschinen handelt, die

aa) ....., oder

bb) ortsfest und dauerhaft montiert, installiert und verwendet werden,

in Verkehr gebracht wurde.


Im Anhang IV Ziffer 17 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird eine Maschine als eine Maschine zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern, bei denen die Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht, definiert.


Nach welcher Vorschrift, Aufzugsrichtlinie (Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2a BetrSichV, dazu zählt auch die AufzV) oder Maschinenrichtlinie (Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 2b BetrSichV), ein Aufzug in Verkehr gebracht wurde ist, falls vorhanden, der Prüfbescheinigung einer zugelassene Überwachungsstelle (TÜV, Dekra, GTÜ, etc.) zu entnehmen, oder den Unterlagen des Herstellers der Aufzugsanlage.


Nach der derzeitigen Gesetzeslage besteht eine Prüfpflicht einer Aufzugsanlage nur, wenn diese gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken, z. B. Vermietung, dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können.


Nähere Auskünfte dazu kann die für den Betriebsort der Aufzugsanlage zuständige Behörde geben. In NRW sind dies die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen.


Neben den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben können sich weitere Anforderungen aus dem Baurecht der Länder (Landesbauordnungen) ergeben. Wir bitten um Verständnis, dass KomNet hier keine Beratung anbietet und empfehlen die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Baubehörde.