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Müssen trotz Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte für Dieselmotoremissionen in einer vollständig geschlossenen Anlieferungsstelle eines Supermarktes weitere Maßnahmen getroffen werden?

KomNet Dialog 43360

Stand: 14.12.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Gefährdungen durch Rauche und Motoremissionen

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Frage:

Müssen trotz Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte für Dieselmotoremissionen in einem vollständig geschlossenen Neubau einer Anlieferungsstelle eines Supermarktes weitere Maßnahmen nach Anhang 1 Ziffer 4 Abs. 4 TRGS 554 (Lüftung/Absaugung) oder im Sinne des Minimierungsgebotes nach Ziffer 4 Abs. 2 TRGS 554 getroffen werden?

Antwort:

Die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) entbindet nicht vom Minimierungsgebot der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Das Ziel des Arbeitsschutzes ist es, die Exposition gegenüber Gefahrstoffen so weit wie möglich zu reduzieren bzw. zu eliminieren und nicht nur den AGW einzuhalten. Auch in der TRGS 554 wird unter Nr. 3.1 Abs. 3 darauf hingewiesen, dass "auch bei Unterschreitung des AGW für Dieselmotoremissionen die Exposition gegenüber anderen Gefahrstoffen z.B. Kohlenmonoxid zu ermitteln [ist]. Weitergehende Maßnahmen gemäß dem Minimierungsgebot der Gefahrstoffverordnung sind anzustreben."


Erst wenn Sie die in der TRGS 554 aufgeführten Maßnahmen umgesetzt haben, besteht Vermutungswirkung. D. h. werden die Regelungen und Maßnahmen dieser TRGS eingehalten, können Sie davon ausgehen, dass die in der GefStoffV gestellten Anforderungen hinsichtlich der Sicherstellung von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten in Arbeitsbereichen, in denen Abgase von Dieselmotoren freigesetzt werden, grundsätzlich erfüllt sind.