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KomNet-Wissensdatenbank

Fragen zur Ausstattung einer Feuerwehrfahrzeughalle mit einer Abgasabsauganlage

KomNet Dialog 3725

Stand: 26.03.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Gefährdungen durch Rauche und Motoremissionen

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Frage:

Ausstattung von Fahrzeughallen mit Abgasabsauganlagen: Sind Feuerwehrfahrzeughallen grundsätzlich als Abstellflächen im Sinne der TRGS 554 zu betrachten oder ist auch eine Bewertung als Arbeitsplatz möglich? Was ist der Unterschied zwischen einer technischen Belüftung und einer Abgasabsauganlage? Mit welchen weiteren Richtlinien und/oder Vorschriften ist die Ausstattung einer Feuerwehrfahrzeughalle mit einer Abgasabsauganlage zu begründen?

Antwort:

Dieselmotoremissionen (DME) sind krebserzeugende Gefahrstoffe. Beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen sind daher die Maßnahmen des § 10 "Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen" (einschließlich der Maßnahmen nach den §§ 8 und 9) der Gefahrstoffverordnung (GefstoffV) zu treffen (Ausnahmen siehe § 6 "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung" Absatz 11). Dem Minimierungsgebot (§ 7 "Grundpflichten" Absatz 4 der GefStoffV) entsprechend sind die Gefährdungen der Beschäftigten durch DME so gering wie möglich zu halten.


Abstellbereiche im Sinne der TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren" sind Arbeitsbereiche, die zum Abstellen von dieselgetriebenen Maschinen, wie z. B. Geräte, Aggregate, Fahrzeuge, Flurförderzeuge, usw., vorgesehen sind. Dazu zählen z. B. Garagen, Lokschuppen oder Abstellhallen für Omnibusse, Müllfahrzeuge oder Feuerwehrfahrzeuge. In Abstellbereichen können z. B. auch Reinigungsarbeiten innerhalb von abgestellten Fahrzeugen durchgeführt werden.

Erfahrungsgemäß ist es aber so, dass in der Nähe abgestellter Feuerwehrfahrzeuge die Schutzausrüstung und Hilfsmittel der Feuerwehrmänner- und Frauen untergebracht sind und an Feuerwehrfahrzeugen auch Schulungen durchgeführt werden. Es kommt daher auf die Beurteilung des Einzelfalls an, ob tatsächlich ein reiner Abstellbereich vorliegt oder die Fahrzeughalle als Arbeitsbereich anzusehen ist. Weitere Informationen dazu bietet der Punkt 2 der DGUV Information 205-008 "Sicherheit im Feuerwehrhaus" an.


Bei einer technischen Lüftung findet eine gezielte Be- und Entlüftung eines Raumes z. B. mittels Ventilatoren oder einer Klimaanlage statt. Bei einer Absauganlage werden die Schadstoffe direkt an der Entstehungsstelle (Auspuff der Fahrzeuge) erfasst und schadlos (z. B. über Dach) abgeführt. Informationen zu Lüftungsanlagen und Luftführungen sind in der DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen" aufgeführt.

Stand der Technik bei abgestellten dieselmotorbetriebenen Feuerwehrfahrzeugen ist, dass die Absauganlage direkt am Fahrzeug angeschlossen wird und im Einsatzfall die Absaugeinrichtung automatisch vom Fahrzeug gelöst wird, sobald dieses die Fahrzeughalle in der gesamten Länge verlassen hat.


Auf Grund des abgestuften Maßnahmenkonzepts in Verbindung mit dem Minimierungsgebot der GefStoffV muss der Arbeitgeber bei einem Verzicht auf eine dem Stand der Technik entsprechenden Absauganlage im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung darlegen, warum er andere Maßnahmen (Technische Lüftung, Anschluss der Fahrzeugbremssysteme an eine Druckluftanlage, etc.) für ausreichend hält.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird von der DGUV angeboten.