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Muss ein Ersatzfahrer seine Fahrerkarte bei einer privaten Überführungsfahrt stecken?

KomNet Dialog 43980

Stand: 17.07.2024

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Fahrerkarten

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Frage:

Ich habe einen neuen LKW (7,5 t) gekauft und auch schon zugelassen. Dieser steht in Thüringen und soll in Kürze nach NRW verbracht werden. Eigentlich sollte diese Fahrt von einem meiner Mitarbeiter durchgeführt werden, aus personellen Gründen ist das aber nicht möglich. Neuer Plan ist, dass mein Nachbar (in Rente, FS Kl. CE, Fahrerkarte vorhanden) diese Fahrt durchführt. Daher nun zwei Fragen: 1. Muß er seine Fahrerkarte bei dieser Privatfahrt stecken? 2. Wenn er sie stecken muß, muß ich mich vorher mit der Unternehmerkarte im Fahrtenschreiber anmelden?

Antwort:

Die Verordnung gilt gemäß Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden.

Eine „nichtgewerbliche Güterbeförderung“ liegt insbesondere dann vor, wenn eine Privatperson eine Güterbeförderung auf eigne Rechnung und ausschließlich im Rahmen einer Freizeitbeschäftigung durchführt.

Freigestellt ist damit die Privatfahrt mit Fahrzeugen bis einschließlich 7,5 t.

Vor dem Hintergrund Ihrer Fragestellung kommt die genannte Ausnahmeregelung in Betracht, insofern besteht hier keine Verpflichtung zur Verwendung einer Fahrerkarte.

Hinweis:

Damit es bei einer möglichen Kontrolle keine Missverständnisse gibt, sollte das Fahrzeug für den Zweck der privaten Überführungsfahrt leer und nicht beladen sein! Der Fahrtenschreiber selbst ist über das Menü auf OUT-Betrieb einzustellen!

Es steht Ihnen aber auch frei, diese Fahrt mit Fahrerkarte durchführen zu lassen. In dem Fall ist es empfehlenswert, vor Beginn der Fahrt, die Anmeldung mittels Unternehmenskarte am Fahrtenschreiber durchzuführen.