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Aufstiegshilfen in einer Werkstatt: ist die Benutzung von Hockern zulässig?
KomNet Dialog 43975
Stand: 15.07.2024
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel
Frage:
Aufstiegshilfen in einer Werkstatt: ist die Benutzung von Hockern zulässig?
Antwort:
Die Anforderungen an Leitern ergeben sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), insbesondere den TRBS 2121 und TRBS 2121 Teil 2.
Die Nummer 3.3 „Besondere Vorschriften für die Verwendung von Leitern" des Anhangs 1 der BetrSichV ist zu beachten.
Die TRBS 2121 Teil 2 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern“ enthält unter Abschnitt 3 „Gefährdungsbeurteilung" Folgendes:
„[...]
In der Gefährdungsbeurteilung ist auch zu prüfen, ob für die vorgesehenen Tätigkeiten kein sichereres Arbeitsmittel als Leitern verwendet werden kann. Sicherere Arbeitsmittel sind z. B. Gerüste oder Hubarbeitsbühnen. Bei der Verwendung von Leitern sind die Regelungen von Nummer 4 zu beachten.
Ausgehend von den ermittelten Gefährdungen können Vorschriften, Normen, Regeln, Informationen der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung, Informationen der Hersteller von Leitern, Fachregeln der Berufsverbände und sonstige Informationen zum Stand der Technik als Erkenntnisquellen für Lösungsmöglichkeiten und geeignete Schutzmaßnahmen dienen."
Unter Abschnitt 4 „Schutzmaßnahmen" sind Anforderungen an die Bereitstellung von Leitern unter Abschnitt 4.1 „Zur-Verfügung-Stellen" enthalten:
„4.1 Zur-Verfügung-Stellen
Der Arbeitgeber darf nur solche Leitern als Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die den zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.
Hinweis:
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Technischen Regel enthalten folgende Normen Sicherheitsanforderungen für Leitern:
DIN EN 131-1:2016-02, DIN EN 131-2:2017-04, DIN EN 131-3:2018-03, DIN EN 131-4:2017-12, DIN EN 131-7:2013-09
Der Abschnitt 4.2 der TRBS 2121 Teil 2 legt Anforderungen an die Verwendung von Leitern fest.
Im Abschnitt 4.2 „Verwendung" der TRBS 2121 Teil 2 heißt es wie folgt:
„Leitern sind nach der Gebrauchs- und Betriebsanleitung des Herstellers zu verwenden."
In der DGUV Information 208-016 „Die Verwendung von Leitern und Tritten" ist im Abschnitt 5 „Was ist bei der Verwendung von Leitern und Tritten zu beachten?",
konkret Abschnitt 5.2 „Bauartunabhängige Hinweise zur bestimmungsgemäßen Verwendung", u. a. Folgendes nachzulesen:
„[...]
• Für die vorgesehene Tätigkeit sind zur Verfügung gestellte Leitern und Tritte und vom Hersteller vorgesehene Anbauteile und ggf. erforderliches Zubehör zu verwenden.
Ungeeignet als Aufstieg sind z.B. Hocker, Stühle, Tische, Getränkekisten, Regale, Fässer usw.
[...]"