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Welches Fachwissen ist für die Herstellung von Leitern erforderlich.
KomNet Dialog 11877
Stand: 01.09.2021
Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen
Frage:
Wir müssen für besondere Instandhaltungsarbeiten in einem Gebäude Leitern anfertigen lassen, die den Raumgeometrien angepasst sein müssen. Die Aufstellung von Gerüsten o.ä. ist nicht möglich. Zum Bau der Leitern soll durch unsere planenede Abteilung eine Schlosserei beauftragt werden, die lediglich einen Nachweis zum Prüfen von Leitern vorlegen kann. Hieraus ergeben sich die folgenden Fragen: Welche Nachweise muss ein Schlosser vorlegen, um Leitern bauen zu dürfen bzw. welche Qualifikation muss diese Schlosserei nachweisen? Nach welchen gesetzlichen bzw. technischen Rahmenbedingungen sind diese Leitern zu fertigen und welche Dokumentation muss bei Auslieferung mitgegeben werden. Sind Verbindungsverfahren für die Seitenholme und die Streben vorgeschrieben?
Antwort:
Formalrechtlich müssen Leitern den Mindestanforderungen des § 3 Abs. 2 Produktsicherheitsgesetz - ProdSG entsprechen. Danach darf ein Produkt, soweit es keiner Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 ProdSG unterliegt, "nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer,
2. die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird,
3. die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,
4. die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere.".
Speziell zu Leitern:
Es gibt drei Verbindungsarten für Holme:
- Schweißen
- Nieten
- Bördeln
Geschweißt werden kann Stahl oder Aluminium. Ganz normale Schweißnachweise genügen für die Durchführung dieser Verbindungsart.
Nieten, unter Verwendung einer geeigneten Maschine kann von jedem ausgebildeten Schlosser durchgeführt werden. Schweißverbindungen sind im Zweifel vorzuziehen.
Für das Bördeln von Leiterholmen braucht man spezielle Maschinen, ohne die nicht gebördelt werden sollte. Ein ausgebildeter Metallarbeiter (Schlosser) kann eine solche Maschine bedienen.
Es handelt sich also ausschließlich um normale Arbeitsprozesse.
Bei einer Schlosserei als Hersteller wird davon ausgegangen, dass es sich nicht um Holzleitern handelt. Die technischen Rahmenbedingungen finden Sie z.B. in der Normenreihe DIN EN 131 "Leitern" bzw. DIN 4567-3:2019-06 für Bauleitern, DIN EN 61478: 2002-10 für Leitern für Arbeiten unter Spannung, ...):
- Im Teil 1 der DIN EN 131 finden Sie die Abmessungen.
- Im Teil 2 werden Prüfungen beschrieben.
- Im Teil 3 werden Angaben über Benutzerinformationen gemacht.
- Die Teile 4 ff. befassen sich mit speziellen Leiterarten
(Normen werden kostenpflichtig vom Beuth-Verlag angeboten).
Der Hersteller kann sich für eine Einzelabnahme der Leiter einer GS-Prüfstelle bedienen, die die Abnahme als Lohnarbeit durchführen würde. Der Hersteller darf auch allein prüfen, wenn ein ausreichendes Verständnis der Norm vorliegt.
Eine Prüfung kann entfallen, wenn die Leitern offensichtlich überdimensioniert sind. Wenn z.B. eine Materialstärke von 1,5 Millimetern erforderlich ist und bei Verwendung von Normprofilen eine Materialstärke von z.B. drei Millimetern gewählt wurde.
Übliche Prüfungen sehen z.B. so aus, dass die Leiter zwischen Böcke gelegt wird und in der Mitte mit z.B. 100 Kilogramm belastet wird. Die gemessene Durchbiegung ist ein Maß für die Festigkeit der Leiter (exakte Angaben in der Norm).
Der Hersteller soll dann eine Herstellererklärung ausstellen, in der stehen soll, dass die Leiter nach den Vorgaben der EN 131 gebaut wurde.
Die Leiter ist zu kennzeichnen, damit der Hersteller feststeht. Diese Kennzeichnung kann bei einer Einzelanfertigung auch in Form des Lieferscheins akzeptiert werden, solange keine Verwechslungsgefahr mit anderen Leitern besteht.
Die Benutzerinformationen werden i.d.R. über aufgeklebte Piktogramme geliefert. Diese Piktogramme kann man z.B. bei der BG einscannen oder im Fachhandel kaufen.
Über eine Oberflächenbehandlung ist dann ein geeigneter Korrosionsschutz herzustellen.
Geeignet ist z.B.
- Verwendung von Edelstahl
- Verwendung von Aluminium
- Pulverbeschichtung
- Verzinkung
- (Lackierung: Geeignet, aber nicht sehr haltbar)
Sollte es mit den Leitern zu Unfällen kommen, ist es für den Hersteller wichtig darlegen zu können, dass die Leitern nicht leichtfertig und ohne Fachkunde hergestellt wurden. Speziell aus Ostasien sind zur Zeit eine große Anzahl von Leitern auf dem Markt, die offensichtlich zu schwach dimensioniert sind.
Dem Verwender bleibt die Pflicht, die Leitern regelmäßig auf offensichtliche Schäden prüfen zu müssen. Schadhafte Leitern sind der Verwendung zu entziehen.
Auf die DGUV Information 208-016 - "Die Verwendung von Leitern und Tritten" weisen wir ergänzend hin.