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Muss grundsätzlich ein sichereres Arbeitsmittel verwendet werden, wenn dies möglich ist?

KomNet Dialog 42817

Stand: 21.08.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Hallo, in der TRBS2121 Teil2 findet sich folgender Satz: "In der Gefährdungsbeurteilung ist auch zu prüfen, ob für die vorgesehenen Tätigkeiten kein sichereres Arbeitsmittel als Leitern verwendet werden kann. Sicherere Arbeitsmittel sind z. B. Gerüste oder Hubarbeitsbühnen. Bei der Verwendung von Leitern sind die Regelungen von Nummer 4 zu beachten." Kann ich daraus schließen, dass ein sicheres Arbeitsmittel verwendet werden muss, wenn es möglich ist?

Antwort:

Grundsätzlich können wir uns Ihrer Interpretation anschließen. Der Einzelfall ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu betrachten.


In die Gefährdungsbeurteilung sind gemäß § 3 BetrSichV "alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von

  1. den Arbeitsmitteln selbst,
  2. der Arbeitsumgebung und
  3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.


Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  1. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gestaltung,
  2. die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
  3. die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten,
  4. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung."


Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber u.a. die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der TRBS kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der BetrSichV erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigen erreichen.


In der TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern" wird unter Nr. 3 speziell auf die Gefährdungsbeurteilung bei der Verwendung von Leitern eingegangen. Danach ist bei der Verwendung von Leitern grundsätzlich zu prüfen, "ob für die vorgesehenen Tätigkeiten kein sichereres Arbeitsmittel als Leitern verwendet werden kann. Sicherere Arbeitsmittel sind z. B. Gerüste oder Hubarbeitsbühnen."


Auf die Vorgaben zur Verwendung von Leitern als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen im Anhang 1 Teil 3 der BetrSichV weisen wir hin. Ebenso auf die Informationen der DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten", die zwar aus dem Jahr 2007 stammt, aber, sofern sie nicht im Widerspruch zur Betriebssicherheitsverordnung steht, weiterhin als Erkenntnisquelle genutzt werden kann.