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Darf eine beidseitig begehbare Leiter gleichzeitig von zwei Beschäftigten benutzt werden?

KomNet Dialog 17819

Stand: 05.08.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Man sieht oft, daß auf einer beidseitig begehbaren Leiter gleichzeitig zwei Beschäftigte stehen, auf jeder Seite einer. Ist das zulässig? Gilt die Regelung, daß die Belastung von 150 kg nicht überschritten werden darf für nur eine Seite oder für beide Seiten zusammen?

Antwort:

Vor der Bereitstellung und Benutzung von Leitern hat der Arbeitgeber gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und u. a. zu ermitteln, ob nicht ein anderes Arbeitsmittel für die Durchführung der Tätigkeiten sicherer ist (Nummer 3.1.2 des Anhangs 1 BetrSichV). Der Schutz der Beschäftigten vor dem "gefahrenträchtigen" Arbeitsmittel "Leiter" wird damit besonders hervorgehoben.


So wird in Nummer 3.1.4 des Anhangs 1 der BetrSichV auch gefordert, dass die Benutzung einer Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz auf die Umstände zu beschränken ist, unter denen die Benutzung anderer, sichererer Arbeitsmittel wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Benutzung oder der vorhandenen baulichen Gegebenheiten, die der Arbeitgeber nicht ändern kann, nicht gerechtfertigt ist.


Konkretisiert werden die Anforderungen der BetrSichV in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), hier insbeondere die TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern".


Bei der Ausführung der Tätigkeiten ist sicherzustellen, dass die Leitern bestimmungsgemäß verwendet werden und die Beschäftigten in den bestimmungsgemäßen Gebrauch eingewiesen sind. In die Einweisung ist die vom Hersteller überlassene Gebrauchsanweisung, und hierzu zählen auch Piktogramme an den Leiterholmen, heranzuziehen.


Eine gleichzeitige Benutzung von Leitern durch zwei Beschäftigte zur Aufgabenerledigung ist nicht zulässig, da hierbei durch mitgeführte Materialien, unterschiedliche Körperhaltungen und Bewegungsabläufe die Standsicherheit der Leiter beeinträchtigt wird. Leitern dürfen zudem nur mit maximal 150 Kg belastet werden (Beschäftigter einschließlich Materialien).


Hinweis:

Auf die DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" möchten wir hinweisen.