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Bis zu welcher Höhe darf eine Anlegeleiter verwendet werden, wenn diese zum Übersteigen auf ein Flachdach verwendet werden soll?

KomNet Dialog 42539

Stand: 09.04.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Bis zu welcher Höhe darf eine Anlegeleiter verwendet werden, wenn diese zum Übersteigen auf ein Flachdach verwendet werden soll?

Antwort:

Die Regelungen aus dem staatlichen Arbeitsschutzrecht für die Verwendung von Leitern ergeben sich aus dem Anhang 1 Nummer 3 "Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen" und hier insbesondere Nummer 3.3 "Besondere Vorschriften für die Verwendung von Leitern" der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Weitere Regelungen finden sich TRBS 2121 "Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen" und der TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Leitern".


In der TRBS 2121 Teil 2 ist unter dem Punkt 4.2.3 "Leiter als Zugang zu/Abgang von hochgelegenen Arbeitsplätzen" folgendes nachzulesen:


"Die Verwendung von Leitern als Zugang zu oder zum Abgang von hochgelegenen Arbeitsplätzen ist zulässig, wenn der zu überwindende Höhenunterschied maximal 5 m beträgt und

  • wegen der geringen Gefährdung und der geringen Verwendungsdauer die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und
  • die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass der Zugang und Abgang sicher durchgeführt werden können.


Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Wird die Leiter als Zugang zum Erreichen von Arbeitsplätzen sehr selten benutzt, darf der zu überbrückende Höhenunterschied auch mehr als 5 m betragen.


Leitern, die als Aufstieg verwendet werden, müssen so beschaffen sein, dass sie mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben.


Auf die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.8 „Verkehrswege“ und ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ wird verwiesen."


Hinweis:

Auf die DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" möchten wir hinweisen.