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Ist das "Laufen mit Leitern" im Malergewerbe verboten?
KomNet Dialog 43954
Stand: 01.06.2024
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel
Frage:
Im Malergewerbe ist das "Laufen mit Leitern" eine übliche Vorgehensweise. Ich habe keine gegenteiligen Aussagen in der DGUV gefunden. Sollte es dennoch verboten sein, wäre ein konsequentes Durchsetzen mit einer erheblichen Abnahme der Effektivität verbunden.
Antwort:
Die Anforderungen an Leitern ergeben sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), insbesondere den TRBS 2121 und TRBS 2121 Teil 2.
Die Nummer 3.3 „Besondere Vorschriften für die Verwendung von Leitern" des Anhangs 1 der BetrSichV ist zu beachten.
Die TRBS 2121 Teil 2 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern“ enthält unter Abschnitt 3 „Gefährdungsbeurteilung" Folgendes:
„[...]
In der Gefährdungsbeurteilung ist auch zu prüfen, ob für die vorgesehenen Tätigkeiten kein sichereres Arbeitsmittel als Leitern verwendet werden kann. Sicherere Arbeitsmittel sind z. B. Gerüste oder Hubarbeitsbühnen. Bei der Verwendung von Leitern sind die Regelungen von Nummer 4 zu beachten.
Ausgehend von den ermittelten Gefährdungen können Vorschriften, Normen, Regeln, Informationen der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung, Informationen der Hersteller von Leitern, Fachregeln der Berufsverbände und sonstige Informationen zum Stand der Technik als Erkenntnisquellen für Lösungsmöglichkeiten und geeignete Schutzmaßnahmen dienen."
Unter Abschnitt 4 „Schutzmaßnahmen" sind Anforderungen an die Bereitstellung von Leitern unter Abschnitt 4.1 „Zur-Verfügung-Stellen" enthalten:
„4.1 Zur-Verfügung-Stellen
Der Arbeitgeber darf nur solche Leitern als Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die den zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.
Hinweis:
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Technischen Regel enthalten folgende Normen Sicherheitsanforderungen für Leitern:
DIN EN 131-1:2016-02, DIN EN 131-2:2017-04, DIN EN 131-3:2018-03, DIN EN 131-4:2017-12, DIN EN 131-7:2013-09 "
Der Abschnitt 4.2 der TRBS 2121 Teil 2 legt Anforderungen an die Verwendung von Leitern fest.
Im Abschnitt 4.2 „Verwendung" der TRBS 2121 Teil 2 heißt es wie folgt:
„Leitern sind nach der Gebrauchs- und Betriebsanleitung des Herstellers zu verwenden."
In der DGUV Information 208-016 „Die Verwendung von Leitern und Tritten" sind im Abschnitt 5 bauartunabhängige und bauartabhängige Hinweise zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu finden.
Das Baustein-Merkheft 412 „Maler und Lackierer" der BG BAU weist im Baustein - Arbeitsmittel B 132 „Stehleitern - Podestleitern - Plattformleitern" unter der Überschrift „Schutzmaßnahmen" Folgendes auf:
„Schutzmaßnahmen
- Der Beschäftigte muss mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform stehen. Die zulässige Verwendungsdauer beträgt für Beschäftigte bei einer Standhöhe > 2 m bis max. 5 m zwei Std./Arbeitsschicht.
- Nur Leitern verwenden, die fest angebrachte und unbeschädigte Spreizsicherungen haben.
- Laufen mit der Leiter ist keine bestimmungsgemäße Verwendung, Leitern immer nach Gebrauchsanleitung des Herstellers verwenden.
[...]"