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Gibt es eine Ablegereife von Zurr- und Spanngurten nach dem Herstellungsjahr?
KomNet Dialog 43955
Stand: 18.06.2024
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sicherer Transport > Be- und Entladen, Ladungssicherung
Frage:
Gibt es eine Ablegereife von Zurr- und Spanngurten nach dem Herrstellungsjahr? Beziehungsweise gibt es eine Ablegereife für Zurr- und Spanngurten nach Alterung?
Antwort:
In der Broschüre "Ladungssicherung für den Bereich Druck und Papierverarbeitung" der BG ETEM ist auf der Seite 41 zur Ablegereife Folgendes nachzulesen:
"Die Richtlinie VDI 2700 Blatt 3.1 und die DIN EN 12195-2 enthalten neben der detaillierten Gebrauchsanleitung auch genaue Vorschriften über die Ablegereife eines Zurrmittels, also den Verschleißzustand, ab dem das Zurrmittel nicht mehr verwendet werden darf.
Hinweis für den Anwender: Vor jeder Benutzung ist der Zurrgurt einer Sichtprüfung zu unterziehen.
Zurrgurte sind bei folgenden Kriterien abzulegen:
• Einschnitte größer als 10 % an der Webkante
• Übermäßiger Verschleiß
• Beschädigungen der Nähte
• Verformungen durch Wärme
• Unleserliches oder fehlendes Kennzeichnungsetikett
• Brüche oder grobe Verformungen an Ratsche oder Verbindungselementen
• Mehr als 5 % Aufweitung im Hakenmaul, bleibende Verformung oder erhebliche Korrosion
Wird auch nur ein Kriterium zur Ablegereife festgestellt, so ist das Zurrmittel unverzüglich von der Benutzung auszuschließen.
Ablegereife Zurrgurte stellen eine große, leider oft unterschätzte Gefahr dar. Jeder verantwortungsbewusste Anwender wird derart beschädigte Zurrgurte nicht mehr benutzen.
Beachte:
Reparaturen an Zurrgurten dürfen nur vom Hersteller oder durch von ihm beauftragte Personen vorgenommen werden. Dabei ist unbedingt sicherzustellen, dass der Zurrgurt seine ursprünglichen Leistungseigenschaften beibehält.
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