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Begrenzung der Stufenanzahl für Tritte.
KomNet Dialog 10973
Stand: 20.04.2017
Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen
Frage:
Ich habe von mehreren Lieferanten mitgeteilt bekommen, dass Tritte mit 2 Stufen nicht mehr verkauft werden dürfen. Eine Rechtsgrundlage konnte keiner nennen, außer, dass es eine Anordnung der BG sei. Sind die Tritte tatsächlich verboten worden und, wenn ja, mit welcher Rechtsgrundlage? Aus der BGI 694 erschließt sich das für mich nicht.
Antwort:
Ein Verbot der Herstellung von Tritten mit zwei Stufen gibt es nicht. Es ist allerdings festzustellen, dass zweistufige Doppelstufenstehleitern nicht mehr verkauft werden sollen. Laut Vorschriften dürfen die letzten beiden Stufen bei Doppelstufenstehleitern nicht mehr betreten werden, da diese als Anlage für die Schienbeine des Anwenders gelten, um einen gesicherten Stand zu gewährleisten. Dadurch macht eine zweistufige Doppelstehleiter keinen Sinn mehr, da der Anwender theoretisch auf dem Boden steht. Die genaue Fassung der Vorschrift finden Sie in der DGUV Information 208-016 Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten (bisher: BGI 694) unter 5.3 "Bauartbedingte Hinweise zur bestimmungsgemäßen Benutzung".
Ein Tritt hingegen darf bis auf die Deckstufe betreten werden. Grund dafür ist, dass der Tritt feste seitliche Aussteifungsstreben haben muss, die die Kräfte aufnehmen können. Eine Doppelstufenstehleiter hat hingegen nur Bänder oder Ketten weil die Belastung bei ordnungsgemäßer Anwendung nicht so groß ist. Ein weitere gravierender Unterschied ist, dass der Tritt nur <1m hoch sein darf. >1m wird ein Handlauf benötigt. Eine Doppelstufenstehleiter unterliegt dieser Grenze nicht.
Vermutlich ist die Auskunft durch ein Definitionsproblem zwischen Tritt und Doppelstufenstehleiter entstanden, da diese beiden Bauarten sich auf den ersten Blick kaum unterscheiden. Umgangssprachlich werden kleine Doppelstufenstehleitern auch als Tritt bezeichnet.