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Müssen stehende/aufragende Anschlussbewehrungen auf Baustellen abgedeckt werden?

KomNet Dialog 43950

Stand: 22.05.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Arbeiten auf Baustellen, Sicherungsmaßnahmen

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Frage:

Auf einer Baustelle habe ich als SiGeKo auf die Gefahren durch stehende/aufragende Anschlussbewehrungen hingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass eine Person durch diese Bewehrungseisenenden verletzt werden kann. Aus meiner Sicht ist dies eine grundsätzliche Gefahr, die zu beseitigen ist. Hierzu gibt es diverse Abdeckmöglichkeiten. Dies wurde von dem Bauunternehmer abgetan mit dem Hinweis, dass es keine Vorschrift gibt, die ihn zu einer solchen Schutzmaßnahme verpflichtet. Wie ist hier die genaue Rechtslage? In dem Bereich arbeiten verschiedene Firmen.

Antwort:

Zum Schutz vor Verletzungen durch aufragende Bewehrungseisen gibt es tatsächlich keine explizite Regelung im Arbeitsschutzrecht, was logisch ist, da nicht jede denkbare Gefährdung erfasst werden kann.

Allerdings weist bereits das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) im § 4 auf die allgemeinen Grundsätze zum Arbeitsschutz hin. Hiernach sind Gefahren zu minimieren, an der Quelle zu bekämpfen, und technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor individuellen Maßnahmen. Nach § 5 hat der Arbeitgeber durch eine Gefährdungsbeurteilung zur ermitteln, welche Gefährdungen für die Beschäftigten vorhanden sind und festzulegen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, um diese dann umzusetzen und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.

Aufragende Bewehrungseisen haben in vielen Fällen ein hohes Verletzungspotenzial, welches im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bewertet werden muss.

Insofern sind Schutzmaßnahmen gegen eine Verletzung durch Bewehrungseisen erforderlich, falls im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ein Risiko erkannt worden ist. Dies ist auf Baustellen in vielen Fällen gegeben. Die Industrie hat hier bereits seit vielen Jahren verschiedene Produkte zu rationellen und effektiven Abdeckung entwickelt.

Arbeiten mehrere Arbeitgeber zusammen, so haben sie nach § 8 sich über die Gefahren abzustimmen. Jeder beteiligte Arbeitgeber trägt hier also Verantwortung für den Umgang mit der Gefahr.