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Gibt es eine DGUV-Veröffentlichung, in der die Zwillingsarbeit von Staplern definiert ist?

KomNet Dialog 43940

Stand: 01.05.2024

Kategorie: Sicherer Transport > Innerbetrieblicher Transport > Flurförderzeuge, Gabelstapler

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Frage:

Gibt es eine DGUV-Veröffentlichung, in der die Zwillingsarbeit von Staplern definiert ist?

Antwort:

In den Häufig gestellte Fragen zum Arbeitsgebiet Flurförderzeuge der DGUV wird die Frage "Ist es gestattet, eine lange Last mit zwei Staplern anzuheben?" wie folgt beantwortet:

"Spezielle Vorschriften, die das Transportieren einer Last mit mehreren Staplern regelt, sind uns nicht bekannt. Selbstverständlich müssen die Vorschriften der "Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge" (DGUV Vorschrift 68, ehemals BGV D27) beachtet werden.

Für diesen speziellen Einsatzfall verweisen wir insbesondere auf die folgenden Paragrafen und die dazugehörigen Durchführungsanweisungen (DA):

  • § 8 Standsicherheit

Flurförderzeuge müssen so betrieben werden, dass die Standsicherheit erhalten bleibt.

  • DA zu § 8:

Flurförderzeuge können kippen z.B. durch

  • zu schnelles Kurvenfahren,
  • Fahren mit angehobener Last,
  • Fahren gegen Hindernisse (auch oberhalb des Fahrweges),
  • Wenden und Schrägfahrt auf Gefällstrecken und Steigungen,
  • Verfahren pendelnder Lasten,
  • Führen der Last talseitig auf Gefällstrecken und Steigungen,
  • Neigen des Mastes nach vorn,
  • Fahren auf unebenen Wegen,
  • Überlastung,
  • starken Wind,
  • Veränderung der Schwerpunktlage innerhalb eines aufgenommenen Behälters beim Befördern von Flüssigkeiten infolge der Einwirkung von Massenkräften, z.B. beim Anfahren oder Bremsen oder bei Kurvenfahrt.
  • § 11 Beladung

(1) Flurförderzeuge und ihre Anhänger dürfen nicht überlastet werden.

(2) Flurförderzeuge und ihre Anhänger müssen so beladen werden, dass die Last nicht herabfallen oder sich unbeabsichtigt verschieben kann.

  • § 12 Fahren

(1) Flurförderzeuge dürfen nur verfahren werden, wenn der Fahrer ausreichende Sicht auf die Fahrbahn hat oder eingewiesen wird.

  • DA zu § 12 Abs. 1:

Die Forderung nach ausreichender Sicht auf die Fahrbahn ist z.B. erfüllt, wenn das Flurförderzeug so beladen wird, dass der Fahrer über die Last hinweg die Fahrbahn einsehen kann.

Bei nicht ausreichender Sicht sind Hilfsmittel nach Maßgabe des Herstellers, z.B. Spiegel, Kamera und Monitor, akustische und visuelle Warnhinweise, Sensoren zur Erkennung von Personen oder Gegenständen, erhöhter oder drehbarer Sitz, zulässig. Die Auswahl der Hilfsmittel muss nach ergonomischen Gesichtspunkten erfolgen.


Dürfen Flurförderzeuge mit höher als bodenfrei angehobener Last (nicht nur zum Aufnehmen und Absetzen der Last) verfahren werden, ist die Forderung nach ausreichender Sicht auf die Fahrbahn auch erfüllt, wenn der Fahrer unter der Last hindurch die Fahrbahn einsehen kann. Muss mit Frontgabelstaplern ausnahmsweise eine große Last, die die Sicht auf die Fahrbahn versperrt, aufgenommen und bewegt werden, soll der Fahrer hierbei rückwärts fahren. Da die Last bei der Rückwärtsfahrt nicht beobachtet werden kann, soll mit Lasten, die seitlich über den Gabelstapler hinausragen, nicht rückwärts gefahren werden. Häufiges Rückwärtsfahren ist zu vermeiden, da hierbei die Wirbelsäule des Fahrers durch Verdrehung – insbesondere in Verbindung mit Vibrationen – übermäßig belastet werden kann.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die für den Transport einer Last mit zwei Staplern zu treffenden Maßnahmen festzulegen. Insbesondere sollten dabei folgende Punkte beachtet werden:

  • Das Gewicht der gemeinsam von zwei Gabelstaplern zu transportierenden Last darf die Summe der Tragfähigkeiten beider Gabelstapler nicht überschreiten. Bei einseitiger Gewichtsverteilung darf bei keinem Gabelstapler die Tragfähigkeit überschritten werden.
  • Der Transport einer Last mit zwei Gabelstaplern darf nur auf Weisung eines Aufsichtsführenden durchgeführt werden.
  • Während des Transports einer Last mit zwei Gabelstaplern muss eine Verständigung sowohl zwischen den Fahrern unter sich als auch zwischen den Fahrern und dem Aufsichtführenden gewährleistet sein.
  • Zum Transport einer langen Last in Längs- oder Querrichtung ohne Kurvenfahrt kann die Last direkt mit dem Lastaufnahmemittel aufgenommen werden.
  • Zum Transport einer langen Last in Längs- oder Querrichtung mit Kurvenfahrt muss eine Drehverbindung zwischen der Last und dem Lastaufnahmemittel verwendet werden."