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Was bedeutet in der TRGS 526 unter Nr. 6.2.5 die Formulierung "in kleinstem Maßstab"?

KomNet Dialog 43076

Stand: 10.03.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Technische Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

Umgang mit kosmetischen Formulierungen mit Ethanol: was bedeutet in der TRGS 526 unter Nr. 6.2.5 die Formulierung "in kleinstem Maßstab"? 5 ml, 100 ml, 1 l ?

Antwort:

Eine allgemeingültige Antwort in Bezug auf konkrete Mengenangaben des eingesetzten Gefahrstoffes kann hier nicht gegeben werden.


Kleinster Maßstab bedeutet, dass es zu keinerlei Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (z.B. Brand- und Explosionsschutz, siehe auch Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Gefahrstoffe) kommen darf, falls Sie von einer Luftwechselrate von 25m³/h pro m² Nutzfläche des Labors (siehe TRGS 526 Ziffer 6.2.5 Abs. 1 „Lüftung“) abweichen wollen.


Ein Luftwechsel von 25m³/h pro m² Nutzfläche des Labors kann dann reduziert oder auch eine natürliche Lüftung eingesetzt werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass diese Maßnahme für die vorgesehenen Tätigkeiten dauerhaft ausreichend und wirksam ist. Nutzungseinschränkungen des Labors sind u.a. vom Arbeitgeber entsprechend der TRGS 526 Ziffer 6.2.5 Abs. 1 zu dokumentieren.


 

Grundsätzliche Hinweise:

Entsprechend § 7 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) darf der Arbeitgeber eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 ergriffen worden sind. Um die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu gewährleisten, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz und zusätzlich die nach dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dabei hat er die nach § 20 Abs. 4 GefStoffV bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse (TRGS) zu berücksichtigen. Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnissen ist in der Regel davon auszugehen, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. Von diesen Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet wird.


Der Arbeitgeber hat Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auszuschließen. Ist dieses nicht möglich, hat er sie auf ein Minimum zu reduzieren. Diesen Geboten hat der Arbeitgeber durch Festlegung und Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen Rechnung zu tragen. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen sind dem § 7 Abs. 4 GefStoffV zu entnehmen.


Als Informationsquelle weisen wir auf die DIN 1946 -7, Stand Juli 2009 (Raumlufttechnische Anlagen in Laboratorien) und auf die TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) hin. Normen können beim Beuth-Verlag erworben oder in den sog. Normauslegestellen (z.B. IHK, Universitäten) eingesehen werden.