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Gibt es für das Anbringen alter Rettungs- und Brandschutzzeichen gem. ASR A1.3 eine Übergangsfrist?

KomNet Dialog 43939

Stand: 29.05.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

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Frage:

Gibt es für das Anbringen alter Rettungs- und Brandschutzzeichen gem. ASR A1.3 eine Übergangsfrist? Die DGUV I 211-041 führt aus, dass lediglich Mischbeschilderungen unzulässig sind.

Antwort:

Eine Übergangsfrist ist uns nicht bekannt.

Allgemeine Vorgaben zur Kennzeichnung finden sich unter der Nummer 1.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

"(1) Unberührt von den nachfolgenden Anforderungen sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen einzusetzen, wenn Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 sind dabei zu berücksichtigen.

(2) Die Kennzeichnung ist nach der Art der Gefährdung dauerhaft oder vorübergehend nach den Vorgaben der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) auszuführen. Diese Richtlinie gilt in der jeweils aktuellen Fassung. Wird diese Richtlinie geändert oder nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden.

(3) (weggefallen)"


Konkretisiert werden die Vorgaben der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".

Unter der Nummer 4 "Allgemeines" wird dort unter dem Absatz 4 ausgeführt:

"Für ständige Verbote, Warnungen, Gebote und sonstige sicherheitsrelevante Hinweise (z. B. Rettung, Brandschutz) sind Sicherheitszeichen insbesondere entsprechend Anhang 1 zu verwenden. Sicherheitszeichen können als Schilder, Aufkleber oder als aufgemalte Kennzeichnung ausgeführt werden. Diese sind dauerhaft auszuführen (z. B. für die Standorte von Feuerlöschern)."


Bei der Gestaltung von Sicherheitszeichen fordert die entsprechende ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" in Abschnitt 5.1 Abs. 2, dass nur die im Anhang 1 gezeigten Sicherheitszeichen gemäß DIN EN ISO 7010 bzw. DIN 4844-2 zur Kennzeichnung von Fluchtwegen benutzt werden dürfen. Die Kennzeichnung mit alten Sicherheitskennzeichen ist demnach nicht mehr zulässig.

Grundsätzlich ist ein Abweichen von den Vorgaben der ASR A1.3 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung möglich, wenn die gleiche Sicherheit- und der gleiche Gesundheitsschutz mit anderen Maßnahmen erreicht werden kann.


Hinweis:

In der LV 40 "Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung" ist unter der Nummer 24. Abweichung von den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) folgende Antwort nachzulesen:

"Eine Verpflichtung zur Anwendung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten schreibt die Arbeitsstättenverordnung nicht vor. Jedoch hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 ArbStättV durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die Technischen Regeln für Arbeitsstätten zu berücksichtigen. Falls erforderlich, kann der Arbeitgeber eigenständig von den Vorgaben der Technischen Regeln für Arbeitsstätten abweichen und die Schutzzielvorgaben der Arbeitsstättenverordnung einschließlich des Anhangs auch auf andere Weise erfüllen. In diesem Fall muss er die ermittelten Gefährdungen, denen die Beschäftigten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, auf andere Weise so beseitigen oder verringern, dass damit mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreicht wird, wie die Verordnung es vorgibt. Das zum Vergleich heranzuziehende Schutzniveau ergibt sich aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten. Der Arbeitgeber muss auf Nachfrage der Arbeitsschutzbehörde den Nachweis der Gleichwertigkeit erbringen. Dabei sind technische bzw. bauliche Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigen. Ein entsprechender Nachweis muss aus der Dokumentation zur Gefährdungsbeurteilung hervorgehen.

Eine Abweichung von den Vorgaben der Technischen Regeln für Arbeitsstätten stellt keinen genehmigungsbedürftigen Ausnahmetatbestand gemäß § 3a Absatz 3 ArbStättV dar. Der Arbeitgeber hat kein Anrecht auf eine formelle Genehmigung bzw. Anerkennung seiner Kompensationsmaßnahmen.

Bei Zweifeln an der Zielerreichung kann die Behörde die Herstellung eines Soll-Zustandes mittels Anordnung nach § 22 Absatz 3 ArbSchG bewirken. Unter Sollzustand ist der in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten enthaltene Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten zu verstehen."