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Dürfen Gebotszeichen für die Zeit, in der sie nicht gelten sollen, abgedeckt werden oder müssen sie vollständig entfernt werden?

KomNet Dialog 43163

Stand: 30.07.2020

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

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Frage:

Dürfen Gebotszeichen für die Zeit, in der sie nicht gelten sollen, abgedeckt werden oder müssen sie vollständig entfernt werden? Darf also zum Beispiel das Gebotszeichen M003 "Gehörschutz tragen" für die Stillstandszeit einer Produktionsanlage z.B. mit einer Blende abgedeckt werden, damit die im Bereich beschäftigten Personen während der Wartung und Reinigung der stehenden Anlage besser und leichter kommunizieren und koordinieren können?

Antwort:

Nach Nummer 1.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung folgendes:

"(1) Unberührt von den nachfolgenden Anforderungen sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen einzusetzen, wenn Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 sind dabei zu berücksichtigen.

(2) Die Kennzeichnung ist nach der Art der Gefährdung dauerhaft oder vorübergehend nach den Vorgaben der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) auszuführen. Diese Richtlinie gilt in der jeweils aktuellen Fassung. Wird diese Richtlinie geändert oder nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden.

(3) (weggefallen)"


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".

Unter dem Punkt 5.1 "Sicherheitszeichen und Zusatzzeichen" Absatz 5 ist dort folgendes nachzulesen:

"Eine Anhäufung von Sicherheitszeichen ist zu vermeiden. Ist das Sicherheitszeichen nicht mehr notwendig, ist dieses zu entfernen."


Hinweis:

Die ASR A1.3 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Unserer Einschätzung nach, ist es durchaus vorstellbar, dass das Abdecken des Sicherheitszeichen, vor allem da es nur temporär geschieht, die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht.