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Sind bei Rettungszeichen nach der ASR A1.3 bzw. DIN EN ISO 7010 als Kombischild, z. B. Rettungszeichen E002 mit Zusatzzeichen (Richtungspfeil), ein senkrechte Trennstriche erforderlich?

KomNet Dialog 30856

Stand: 12.12.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen

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Frage:

Sind bei Rettungszeichen nach der ASR A1.3 bzw. DIN EN ISO 7010 als Kombischild, z. B. Rettungszeichen E002 mit Zusatzzeichen (Richtungspfeil), senkrechter Trennstriche erforderlich? Es werden am Markt zurzeit zwei verschiedene Kombischilder angeboten.

Antwort:

Unter dem Punkt 1.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung folgendes nachzulesen:

"(1) Unberührt von den nachfolgenden Anforderungen sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen einzusetzen, wenn Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 sind dabei zu berücksichtigen.
(2) Die Kennzeichnung ist nach der Art der Gefährdung dauerhaft oder vorübergehend nach den Vorgaben der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) auszuführen. Diese Richtlinie gilt in der jeweils aktuellen Fassung. Wird diese Richtlinie geändert oder nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden.
(3) (weggefallen)"

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".

In Anhang 1 der ASR A1.3 finden sich Sicherheitszeichen und Sicherheitsaussagen. Unter der Nummer 4 Rettungszeichen des Anhang 1 findet sich ein Beispiel für Rettungsweg/Notausgang (E002) mit Zusatzzeichen (Richtungspfeil) ohne Trennstrich. Wenn Sie dieses verwenden, erfüllen Sie die Anforderungen der ArbStättV und der ASR A1.3. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, das Zeichen ohne Trennstrich zu verwenden. Ein entsprechendes Zeichen mit Trennstrich findet sich in der ASR A1.3 nicht.

Die ASR A1.3 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Es ist also durchaus möglich von den Vorgaben der ASR A1.3 abzuweichen und ein Zeichen mit Trennstrich zu verwenden. Dies muss aber in der Gefährdungsbeurteilung begründet werden.

Hinweis:
Weitere Anforderungen können sich aus dem Baurecht ergeben. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde.