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Wo ist die Kennzeichnung von Ladestationen für Flurförderzeuge regelt?

KomNet Dialog 42349

Stand: 13.08.2018

Kategorie: Sicherer Transport > Innerbetrieblicher Transport > Flurförderzeuge, Gabelstapler

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Frage:

Ich suche eine Vorschrift, die die Kennzeichnung von Ladestationen/plätzen für Flurföderzeuge regelt. Dabei handelt es sich um Mitgänger und Mitfahrer. Das war mal in der BGI 5017 geregelt. Dann kam die DGUV 209-067, die wurde jedoch zurückgezogen. Wo finde ich nun Informationen zu diesem Thema?

Antwort:

Die grundlegenden Regelungen zur Kennzeichnung mit Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung finden sich unter der Nummer 1.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Dort ist folgendes nachzulesen:


"(1) Unberührt von den nachfolgenden Anforderungen sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen einzusetzen, wenn Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 sind dabei zu berücksichtigen.

(2) Die Kennzeichnung ist nach der Art der Gefährdung dauerhaft oder vorübergehend nach den Vorgaben der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) auszuführen. Diese Richtlinie gilt in der jeweils aktuellen Fassung. Wird diese Richtlinie geändert oder nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden.

(3) (weggefallen)"


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung". In Punkt 4 Absatz 3 und 4 ist folgendes nachzulesen:


"(3) Die Kennzeichnungsarten (z. B. Leuchtzeichen, Handzeichen, Sicherheitszeichen) sind entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auszuwählen.

(4) Für ständige Verbote, Warnungen, Gebote und sonstige sicherheitsrelevante Hinweise (z. B. Rettung, Brandschutz) sind Sicherheitszeichen insbesondere entsprechend Anhang 1 zu verwenden. Sicherheitszeichen können als Schilder, Aufkleber oder als aufgemalte Kennzeichnung ausgeführt werden. Diese sind dauerhaft auszuführen (z. B. für die Standorte von Feuerlöschern)."


Wie die Ladestation konkret gekennzeichnet wird, dazu findet sich in der ASR A1.3 keine Information. Hierzu kann die BGHW Spezial "Einsatz von Flurförderzeugen Batterieladeanlagen für Flurförderzeuge" herangezogen werden. Dort ist folgendes zur Kennzeichnung nachzulesen:


"Kennzeichnung

Batterieladeanlagen sind mit dem Warnzeichen „Warnung vor Gefahren durch Batterie“ und dem Verbotszeichen „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ zu versehen (vgl. Abbildung 4)."



Hinweis:

Auf den Punkt 4.5 der VdS-Richtlinie 2259 "Batterieladeanlagen für Elektrofahrzeuge" möchten wir hinweisen.