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Wie werden "mobile work-Beschäftigte" bei der Bildung eines Arbeitsschutzausschusses berücksichtigt?
KomNet Dialog 43937
Stand: 02.10.2024
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzausschuss
Frage:
Bei mehr als 20 Beschäftigten ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Einer unserer Betriebsstätten sind 25 Beschäfttige zugeordnet. Aufgrund einer Betriebsvereinbarung können alle Mitarbeitenden das mobile work (Homeoffice u.ä.) nutzen. Vor diesem Hintergrund ist auch die betreffende Betriebsstätte mit shared Desk Arbeitsplätzen ausgestattet. In der Betriebsstätte mit den 25 zugeordneten Beschäftigten sind 12 Shared Desk Arbeitsplätze, so das maximal 12 Personen gleichzeitig anwesend sind. Frage: Bezieht sich die Verpflichtung zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses auf die der Betriebsstätte zugeordneten Beschäftigten (in unserem Fall 25) oder die zeitgleich möglicherweise Anwesenden (in unserem Fall 12)?
Antwort:
In Ihrem Fall ist eine Arbeitsschutz-Ausschuss-Sitzung durchzuführen.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) findet auf "Mobile Work" bzw. Telearbeitsplätze voll Anwendung. Es ist auch dort Arbeitgeberpflicht, für geeignete und sichere Arbeitsbedingungen zu sorgen.
Die Tätigkeit und der Arbeitsplatz in "Mobile Work" muss in der Gefährdungsbeurteilung erfasst, beurteilt und dokumentiert werden. Somit fallen die Beschäftigten des "Mobile Work" auch unter das Arbeitssicherheitsgesetz und finden damit Berücksichtigung bei der Umsetzung der Anforderungen aus dem ASiG, nämlich bei der Grundbetreuung, der betriebsspezifischen Betreuung und dem Arbeitsschutzausschuss. Somit sind die Beschäftigten des "Mobile Work" mitzurechnen.