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Muss einem die Firma das Geld für öffentliche Bezahltoiletten zurück erstatten, wenn keine andere Toilette zur Verfügung steht?

KomNet Dialog 42992

Stand: 15.01.2020

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Toiletten

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Frage:

Ich arbeite des Öfteren auf Bahnhöfen dadurch ergibt sich in meiner Firma die Dauerdiskussion ob man das Toilettengeld für Nutzung der öffentlichen Bezahltoiletten von der Firma zurückerstattet bekommt oder nicht. Wenn man 5 Tage á 10 Stunden im Ladenbau dort arbeitet und pro Tag ca. 4x Die Toilette besucht, ist man schnell schon bei 20 Euro.

Antwort:

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Arbeitsstätten sind Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind bzw. andere Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden, sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.


Nach § 1 Absatz 3 Baustellenverordnung (BaustellV) ist eine Baustelle der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen. Dies trifft, unserer Einschätzung nach, auf die von Ihnen angesprochene Tätigkeit zu und somit sind die Regelungen der ArbStättV einzuhalten.


Nach Nummer 4.1 Absatz 1 des Anhangs der ArbStättV hat der Arbeitgeber Toilettenräume zur Verfügung zu stellen. Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Toilettenräume sind mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Sie müssen sich sowohl in der Nähe der Arbeitsräume als auch in der Nähe von Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen befinden. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen in der Nähe der Arbeitsplätze ausreichend.


Konkretisiert werden die Regelungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A4.1 "Sanitärräume". Die Anforderungen an Toiletten finden sich unter Punkt 5. Unter Punkt 8 finden sich Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen. Insbesondere möchten wir den Punkt 8.2 Absatz 1, 3 und 5 hervorheben. Hier ist folgendes nachzulesen:


"(1) Werden von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle mehr als zehn Beschäftigte länger als zwei zusammenhängende Wochen gleichzeitig beschäftigt, sind Toilettenräume bereit zu stellen. Abweichend von Punkt 5 können auf Baustellen mit bis zu zehn Beschäftigten mobile anschlussfreie Toilettenkabinen, vorzugsweise mit integrierter Handwaschgelegenheit, bereitgestellt werden. Hat die mobile, anschlussfreie Toilettenkabine keine Handwaschgelegenheit, ist sicherzustellen, dass sich diese in unmittelbarer Nähe des Aufstellortes der Toilettenkabine befindet.

...

(3) Abweichend von Punkt 5.2 Absatz 1 sollen Toilettenräume und mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen nicht mehr als 100 m Wegstrecke vom Arbeitsort entfernt eingerichtet sein. Ist dies aufgrund der Gegebenheiten auf der Baustelle nicht möglich (z. B. Fassadenarbeiten an Hochhäusern, Bauarbeiten im Tunnel, Kanalbauarbeiten, Streckenbaustellen) darf die Wegstrecke fünf Minuten nicht überschreiten (zu Fuß oder mit betrieblich zur Verfügung gestellten Verkehrsmitteln).

...

(5) Toilettenräume oder mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen auf Baustellen sind nicht erforderlich, wenn außerhalb der Baustelle gleichwertige Einrichtungen zur Verfügung stehen und nutzbar sind sowie Absatz 3 eingehalten wird."


Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Anforderungen an die Toiletten zu betrachten und entsprechende Maßnahmen eigenverantwortlich festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.


Fazit:

Unserer Einschätzung nach hat der Arbeitgeber entweder eine mobile anschlussfreie Toilettenkabine zur Verfügung zu stellen oder die Nutzung einer gleichwertigen Einrichtung zu ermöglichen. Wenn dies eine Bezahltoilette ist, dann sind auch die Kosten zu erstatten.