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Müssen für einen Stoff/ein Stoffgemisch, das keine Gefahrstoffeinstufung besitzt und für das keine toxikologischen Informationen vorliegen, die zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach § 9 Gefahrstoffverordnung ergriffen werden?

KomNet Dialog 42221

Stand: 21.10.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

Müssen für einen Stoff/ein Stoffgemisch, das keine Gefahrstoffeinstufung besitzt und für das keine toxikologischen Informationen vorliegen, die zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach § 9 Gefahrstoffverordnung ergriffen werden? (z.B. Substitution / geschlossenes System)?

Antwort:

In § 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) werden die Pflichten aufgeführt, die bezüglich der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung zu erfüllen sind. Zunächst müssen Sie prüfen, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausführen (siehe § 6 GefStoffV). Als Grundlage hierfür müssen Sie geeignete Informationen über die Stoffe/Gemische nutzen. Wenn Ihnen keine Informationen über die toxikologischen (bzw. gefährlichen) Eigenschaften eines Stoffes/Gemisches zur Verfügung stehen und daraus resultierend der Stoff/das Gemisch nicht eingestuft ist, so müssen Sie zuerst einmal mit einem Ihnen "zumutbaren Aufwand" (siehe GefStoffV § 6 Abs.2) versuchen diese Informationen zu beschaffen. Die wichtigste Informationsquelle für Sie ist hier das Sicherheitsdatenblatt (SDB) sowie Ihr Lieferant, der für den Inhalt des SDBs und somit auch für die Einstufung des Stoffes/Gemisches verantwortlich ist. Nach § 6 Abs. 2 GefStoffV hat der Lieferant Ihnen gegenüber eine Informationspflicht, bezogen auf die Informationen, die Sie für Ihre Gefährdungsbeurteilung benötigen. Unabhängig von den Pflichten, die ein Lieferant anhand der Rolle in der Lieferkette gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) hat. Ein Resultat kann auch sein, dass der Stoff/das Gemisch keine gefährlichen Eigenschaften besitzt.

Sie haben für Stoffe die Möglichkeit, verschiedene Datenbanken zu nutzen, z.B. die der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA): C&L Verzeichnis. Hier finden Sie sowohl Informationen über Stoffe, die harmonisiert eingestuft sind als auch Stoffe, für die ein Registrierungsdossier eingereicht wurde. Die Qualität der Informationen aus den Dossiers muss stets kritisch geprüft werden, da diese seitens der ECHA nur teilweise vor der Veröffentlichung geprüft werden.

Es gibt zudem die GESTIS-Stoffdatenbank, die vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherungsträger angeboten wird.

Allgemein sind geeignete Informationsquellen in der TRGS 400, Abschnitt 5.2.7 beschrieben.

Sollte es Ihnen trotz allem nicht möglich sein, für bestimmte Gefahrenklassen (akute Toxizität, reizende, hautsensibilisierende, keimzellmutagene Wirkung, sowie spezifische Zielorgantoxizität bei wiederholter Exposition) die entsprechenden Informationen zu beschaffen, so gibt die GefStoffV für die Gefährdungsbeurteilung vor, dass Sie den Stoff/das Gemisch entsprechend § 6 Abs. 14 einstufen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen Sie bereits die Möglichkeit einer Substitution (sh. §6, Abs. 1, 4.).

Anhand dieser Gefahrenkategorien müssen Sie dann Ihre Gefährdungsbeurteilung erstellen. Die Grundpflichten (§ 7) und die in Abschnitt 4 im § 8 GefStoffV beschriebenen allgemeinen Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen.

Die zusätzlichen Schutzmaßnahmen (§ 9) sind zu ergreifen, wenn die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 nicht ausreichend sind. Das bedeutet folgendes: Erfüllen Sie also die o.g. Pflichten als Abreitgeber nach den §§ 6, 7 und 8 und stellen bei der Wirksamkeitskontrolle Ihrer ergriffenen Maßnahmen fest, dass diese nicht ausreichen, dann sind Sie verpflichtet, die unter § 9 beschriebenen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.