Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wie ist zu verfahren, wenn bei einer Prüfung eines kraftbetriebenen Tores unterschiedliche Auffassungen zu bestehenden Mängeln vertreten werden?

KomNet Dialog 16117

Stand: 30.12.2016

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

Favorit

Frage:

Bei einer UVV-Prüfung an einem kraftbetriebenem Tor bestehen nach unserer Auffassung sicherheitstechnische Mängel. Das Tor hält aufgrund ungenügender Federkraft bei Handöffnung nicht im geöffnetem Zustand oben fest sondern fährt zu. Die mit der Prüfung beauftragte Firma hat dem Tor trotzdem eine UVV-Plakete erteilt. Nach unsere Auffassung nicht richtig, da das Tor sicherheitstechnische Mängel aufweist.Das Tor hätte nicht durch eine UVV-Plakette freigegeben werden dürfen. Die Prüffirma ist der Meinung, dass die Vergabe der UVV-Plakette trotzdem ok wäre. Wie ist zu verfahren?

Antwort:

Für kraftbetriebene Tore sind Anforderungen an die Prüfung in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A 1.7 "Türen und Tore" unter Nr. 10.2 "Sicherheitstechnische Prüfung" getroffen:

"(1) Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren.

(2) Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z.B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können.

Des Weiteren sind die länderspezifischen baurechtlichen Bestimmungen (z.B. Technische Prüfverordnung) zu beachten.

(3) Brandschutztüren und -tore sind nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. dem Prüfzeugnis regelmäßig zu prüfen, damit sie im Notfall einwandfrei schließen (z.B. Feststellanlagen einmal monatlich durch den Betreiber und einmal jährlich durch den Sachkundigen).

(4) Die sicherheitstechnische Prüfung schließt die Überprüfung des Vorhandenseins einer vollständigen technischen Dokumentation und der Betriebsanleitung ein."

In der DGUV Information 208-022 "Sicherer Umgang mit Toren" (zu finden über http://publikationen.dguv.de) wird weiter konkretisiert, dass über die Durchführung der Tor-Prüfung ein schriftlicher Nachweis mit Angabe der Bezeichnung des Tores, seines Standortes, des Prüfungsdatums, des Namens des Prüfers und des Befundes zu führen ist. Im Prüfprotokoll sind auch die Ergebnisse der Kraftmessung zu dokumentieren. Der Nachweis ist vom Prüfer zu unterschreiben und dem Betreiber auszuhändigen bzw. zuzustellen. Beispiele für Wartungs- und Prüfprotokolle sind im Anhang 3 aufgeführt. Festgestellte Mängel und deren Beseitigung sind dort bzw. im Prüfbuch (DGUV Grundsatz 308-006, zu finden über  http://publikationen.dguv.de) zu dokumentieren.

Prüfungen erfolgen in Eigenverantwortung des Prüfenden. Er ist für die Prüfung und das Ergebnis verantwortlich.


Anmerkung:
Mit einer einfachen Prüfplakette wird nur der Hinweis gegeben, dass geprüft wurde und i.d.R. wann die nächste Prüfung wieder fällig ist. Diese Plaketten erfüllen nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Dokumentation.

Wird festgestellt, dass ein Sachkundiger Mängel an einem Tor nicht erkennt, ist seine Sachkunde in Zweifel zu ziehen. 

Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass er nur sachkundige bzw. befähigte Personen mit der Prüfung von Arbeitsmitteln und Anlagen beauftragt.

Der Arbeitgeber ist selbstverständlich auch dafür verantwortlich, dass offensichtlich vorhandene Mängel auch dann beseitigt werden, wenn sie von einem Sachkundigen nicht erkannt wurden.