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Muss bei selbstfahrenden Schwerlastkränen mit analogem Kontrollgerät eine Tachoscheibe eingelegt werden, obwohl keine Verpflichtung zum Einbau dieses Gerätes besteht?

KomNet Dialog 23912

Stand: 23.05.2015

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Kontrollgerätkarten, allgemein

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Frage:

Selbstfahrende Schwerlastkräne sind von der Verpflichtung ein Kontrollgerät einzubauen ausgenommen. Wenn trotzdem ein digitales Gerät verbaut wurde, kann out of Scope gefahren werden. Wenn aber noch ein analoges Gerät verbaut wurde - muss dann eine Tachoscheibe eingelegt werden? Und wenn ja, muss diese personenbezogen geführt werden? Oder kann ohne Scheibe gefahren werden?

Antwort:

Wenn das Fahrzeug an Stelle eines vorgeschriebenen Fahrtenschreibers mit einem Kontrollgerät des Anhangs I (analog) oder des Anhangs IB (digital) der VO (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist, gelten gemäß § 57a Abs. 2 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nachfolgende Voraussetzungen:

1.) Ja, es muss eine Tachoscheibe/Schaublatt eingelegt werden.

2.) Die Schaublätter sind vor Antritt der Fahrt mit Namen, Ausgangspunkt und Datum zu bezeichnen, ferner ist der Stand des Wegstreckenzählers beim Einlegen und bei der Entnahme des Schaublatts einzutragen.

3.) Bei Verwendung eines Kontrollgerätes nach Anhang IB der VO (EWG) 3821/85 (digital) muss die Fahrerkarte nicht gesteckt werden.

Hinweis:
§ 57 a Abs. 1 StVZO trat außer Kraft am 1. Januar 2013 für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge.

Für diese Fahrzeuge besteht keine Verpflichtung zum Einbau eines Fahrtenschreibers. Ist jedoch ein Kontrollgerät gemäß Anhang I (analog) oder IB (digital) der VO (EWG) 3821/85 im Fahrzeug eingebaut, bleibt die Verpflichtung zur Einhaltung der Absätze 2 und 3 des § 57a StVZO bestehen.