Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Gibt es für einen Betrieb der Eingliederungshilfe die Verpflichtung, dass der Alarmplan und das "Erste-Hilfe-Plakat" gesondert aufzuhängen sind?

KomNet Dialog 14073

Stand: 17.04.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Erste Hilfe

Favorit

Frage:

In einem Betrieb der Eingliederungshilfe (stationäre Betreuung von geistig behinderten Erwachsenen in kleinen dezentralen Wohnhäusern) ist folgende Frage aufgetreten: Gibt es die Verpflichtung, dass der Alarmplan und das "Erste-Hilfe-Plakat" gesondert aufzuhängen sind mit jeweils vorgegebener Form oder darf man die erforderlichen Angaben, z.B. auf einem gemeinsamen selbstgestalteten Aushang anbringen?

Antwort:

Arbeitsschutzrechtliche Anforderungen zu dem Aushang von Informationen zu Alarmplänen oder Erste-Hilfe sind sehr uneinheitlich und auch in ihrer Verbindlichkeit zu unterscheiden.


Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert unter § 4 Abs. 4 ArbStättV, dass der Arbeitgeber einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen hat, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. Erläuterungen dazu, wann die Aufstellung eines Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist, wird unter Punkt 9 der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" gegeben.


Ein Beispiel für die Gestaltung eines Flucht- und Rettungsplans kann der Anlage 3 der ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" entnommen werden.


Nach § 24 Abs. 5 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" ist der Unternehmer/Arbeitgeber verpflichtet, dass den Versicherten durch Aushänge der Unfallversicherungsträger oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten. In der konkretisierenden DGUV Regel 100-001 ist erläutert, dass als schriftlicher Hinweis zur Ersten Hilfe insbesondere der unfallversicherungsrechtliche Aushang „Erste Hilfe“ (DGUV Information 204-001) als Plakat zur Verfügung steht. Die notwendigen Angaben sind stets aktuell zu halten, z. B. beim Ortswechsel von Baustellen oder dem Arbeitsplatzwechsel eines Ersthelfers.


Nach § 25 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 hat der Unternehmer, unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse, durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.


Weitere Informationen zu Aushängen über Erste Hilfe im Betrieb finden sich unter der Nummer 4.3.2 der DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb". Die Informationen zu dem Alarm- und Meldeplan finden sich unter dem Punkt 5.2.


Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Art und Ausführung der Aushänge in seinem Betrieb zu bewerten und festzulegen. Dabei kann er sich von seiner Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten werden. Erforderliche Angaben müssen gemäß den Ausführungen der Vorschriften, in den Plänen wiederzufinden sein. Aushänge können grundsätzlich auch zusammengefasst werden. Das Plakat "Erste-Hilfe" sollte in der aktuellen Form und unverändert gewählt werden. Gestaltungsregeln für die Darstellung von Aushängen können der ASR A1.3 entnommen werden.


Ob sich aus dem Baurecht der Länder, weitergehende Anforderungen an entsprechende Aushänge anschließen, entzieht sich unserer Kenntnis da wir zu der Thematik des Baurechts keine Beratung anbieten. Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Baubehörde.


Hinweis:

Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft / Unfallkasse) wird unter http://publikationen.dguv.de/ angeboten.