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Welches sind die Zeitabstände und Inhalte von Brandschutzunterweisungen und -Übungen?
KomNet Dialog 1583
Stand: 17.01.2018
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Organisatorischer Brandschutz
Frage:
1. Das zeitliche Intervall für a. Brandschutzübung und b. Brandschutzunterweisung ist in welchem Regelwerk definiert? Welches sind die Zeitabstände und welche Inhalte der Brandschutzunterweisung können Sie mir in der Art von Schlagwörtern nennen. 2. Evakuierungsübungen müssen/sollten wie oft in welchen Zeitabständen durchgeführt werden? Info zu Anlass meiner Fragen: Meine Einrichtung betreibt mehrere Werkstätten für Behinderte und es herrscht doch eine gewisse Unsicherheit bei den Leitungsverantwortlichen zu diesen Themen. Danke für Ihre Bemühungen im Voraus!
Antwort:
Die Notwendigkeit von Brandschutzunterweisungen und -übungen sowie Räumungs-Evakierungsübungen ergibt sich aus § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Die Pflicht zur Durchführung von Räumungsübungen ist in § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" nochmals konkretisiert worden.
Unter dem Punkt 9 (7) der ASR A2.3 ist folgendes nachzulesen:
"Auf der Grundlage der Flucht- und Rettungspläne sind Räumungsübungen durchzuführen.
Anhand der Übungen soll mindestens überprüft werden, ob
- die Alarmierung zu jeder Zeit unverzüglich ausgelöst werden kann,
- die Alarmierung alle Personen erreicht, die sich im Gebäude aufhalten,
- sich alle Personen, die sich im Gebäude aufhalten, über die Bedeutung der jeweiligen Alarmierung im Klaren sind,
- die Fluchtwege schnell und sicher benutzt werden können.
Zur Festlegung der Häufigkeit und des Umfangs der Räumungsübungen sowie zu deren Durchführung sind auch Anforderungen anderer Rechtsvorschriften (z. B. Bauordnungsrecht, Gefahrstoffrecht, Immissionsschutzrecht) zu berücksichtigen."
Nach Punkt 9 Absatz 6 hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über den Inhalt der Flucht- und Rettungspläne sowie über das Verhalten im Gefahrenfall regelmäßig in verständlicher Form zu informieren, vorzugsweise mindestens einmal jährlich im Rahmen einer Begehung der Fluchtwege.
In Bauvorschriften für Gebäude besonderer Art oder Nutzung können neben der Pflicht zur Unterweisung über das Verhalten im Gefahrfall auch konkrete Übungsanforderungen enthalten sein. Diese sind dann in der Regel jährlich erforderlich z. B. für Hochhäuser, Krankenhäuser. Interessante Hinweise für den Bereich der Schulen gibt die DGUV Information 202-051 (bisher: GUV-SI 8051) "Feueralarm in der Schule" (http://publikationen.dguv.de ). Hinweise zu Ausbildungsinhalten sind auch in der Broschüre "Brandschutz-Ausbildung im Betrieb" (VdS 2213) des Verbandes der Schadenversicherer enthalten.
Zusammengefasst kann man sagen, dass für den Bereich der Werkstätten für Behinderte mindestens jährliche Unterweisungen zum Verhalten in Brand- und Notfällen erforderlich sind, soweit nicht die besondere Struktur der Beschäftigten weitere Wiederholungen notwendig macht.
Arbeitsschutzvorschriften sowie weitere Rechtsvorschriften können Sie unter www.mags.nrw/service-rechtsvorschriften-und-datenbanken oder www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16032 aufrufen.