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Wie sind die Zeitabstände und Inhalte von Brandschutzunterweisungen und -übungen geregelt?

KomNet Dialog 1583

Stand: 24.04.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Organisatorischer Brandschutz

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Frage:

Unsere Einrichtung betreibt mehrere Werkstätten für Behinderte und es herrscht doch eine gewisse Unsicherheit bei den Leitungsverantwortlichen zum Thema Brandschutzunterweisungen:. Wie sind die Zeitabstände und Inhalte von Brandschutzunterweisungen und -übungen geregelt?

Antwort:

Die Notwendigkeit von Brandschutzunterweisungen und -übungen sowie Räumungs-Evakierungsübungen ergibt sich aus § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Die Pflicht zur Durchführung von Räumungsübungen ist in § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" sowie für Menschen mit Behinderungen der ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" nochmals konkretisiert worden.


Unter dem Punkt 11 der ASR A2.3 ist Folgendes nachzulesen:

"11 Unterweisung und Übung zur Evakuierung

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über den Verlauf der Fluchtwege, über die bei Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge erforderlichen Maßnahmen und die Kennzeichnung sowie über das Verhalten im Gefahrenfall regelmäßig zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens jährlich erfolgen. Ein nach Abschnitt 10 Absatz 1 notwendiger Flucht- und Rettungsplan ist in die Unterweisung einzubeziehen. Die Unterweisung soll durch eine Begehung der Fluchtwege unterstützt werden.

(2) Ist für eine Arbeitsstätte die Erstellung eines Flucht- und Rettungsplanes erforderlich, sind in regelmäßigen Abständen Evakuierungsübungen durchzuführen.

Anhand der Übungen soll mindestens überprüft werden, ob:

1. die Alarmierung zu jeder Zeit unverzüglich ausgelöst werden kann,

2. die Alarmierung die anwesenden Personen erreicht,

3. sich die anwesenden Personen, über die Bedeutung der jeweiligen Alarmierung im Klaren sind und danach handeln,

4. die Fluchtwege schnell und sicher benutzt werden können und

5. die zu evakuierenden Bereiche frei von Personen sind."


In Bauvorschriften für Gebäude besonderer Art oder Nutzung können neben der Pflicht zur Unterweisung über das Verhalten im Gefahrfall auch konkrete Übungsanforderungen enthalten sein. Diese sind dann in der Regel jährlich erforderlich z. B. für Hochhäuser, Krankenhäuser.


Auf die DGUV Information 205-001 "Betrieblicher Brandschutz in der Praxis" und die DGUV Information 207-028 ""Neubauplanung, Modernisierung und Nutzungsänderung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)" weisen wir hin.


Zusammengefasst kann man sagen, dass für den Bereich der Werkstätten für Behinderte mindestens jährliche Unterweisungen zum Verhalten in Brand- und Notfällen erforderlich sind, soweit nicht die besondere Struktur der Beschäftigten weitere Wiederholungen notwendig macht. Dies mus der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und festlegen.