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Müssen die Namen der Ersthelfer in Flucht- und Rettungsplänen aufgeführt sein?

KomNet Dialog 19995

Stand: 03.12.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Ersthelfer / Betriebssanitäter

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Frage:

Müssen in Flucht- und Rettungsplänen, die in unserem Betrieb in jeder Etage aushängen, auch die Namen der Ersthelfer aufgeführt sein, oder reicht es, in der jährlichen Unterweisung die Ersthelfer in dem jeweiligen Bereich bekannt zu geben?

Antwort:

Die Anforderungen an Flucht- und Rettunspläne werden unter Punkt 9 der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" konkretisiert.


Die Bekanntgabe des Ersthelfers sowie Ersthelferinnen ist im Flucht- und Rettungsplan nicht vorgesehen.


Über die Bekanntgabe der Ersthelfer sowie Ersthelferinnen im Unternehmen gibt die DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb" unter Punkt 4.3.2 nähere Auskunft.


"Nach § 24 Abs. 5 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ besteht die Verpflichtung, durch Aushänge, z. B. die von den Unfallversicherungsträgern herausgegebene DGUV Information 204-001 Plakat „Erste Hilfe“, oder in anderer geeigneter Form Hinweise über die Erste Hilfe an geeigneten Stellen im Betrieb anzubringen. Die DGUV Information 204-001 Plakat „Erste Hilfe“ enthält Hinweise zur Ersten Hilfe beim Auffinden einer Person. Das Plakat soll die Aus-, Fort- und Weiterbildung in Erster Hilfe keinesfalls ersetzen. Vielmehr kann es für die Ersthelfer und Ersthelferinnen einen „Knoten im Taschentuch“ darstellen und an Gelerntes erinnern. Darüber hinaus soll es die Versicherten anregen, sich für die betriebliche Erste Hilfe ausbilden zu lassen.

Auf den Aushängen sind folgende Eintragungen vorzunehmen:

– Die Notruf-Nummer,

– die Aufbewahrungsorte des Erste-Hilfe-Materials,

– die Lage des Erste-Hilfe-Raumes,

die Namen der Ersthelfer sowie Ersthelferinnen und Betriebssanitäter sowie Betriebssanitäterinnen,

– die Anschrift des nächsterreichbaren Arztes, der Durchgangsärzte und des nächsten berufsgenossenschaftlich zugelassenen Krankenhauses.

Diese notwendigen Angaben sind stets aktuell zu halten, z. B. beim Ortswechsel von Baustellen oder dem Arbeitsplatzwechsel eines Ersthelfers oder einer Ersthelferin."

Fazit:

Im Flucht- und Rettungsplan sind die Ersthelfer sowie Ersthelferinnen nicht zu nennen, jedoch ist eine Bekanntgabe der Ersthelfer und Ersthelferinnen durch einen Aushang erforderlich. Eine ausschließliche Bekanntgabe in der jährlichen Unterweisung ist nicht ausreichend. Es empfiehlt sich, die Bekanntgabe der Ersthelfer mittels des Aushangs in der DGUV Information 204-001 durchzuführen.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.