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Ist es möglich, dass für eine Übergangszeit eine Sifa in Ausbildung im Betrieb eingesetzt wird?

KomNet Dialog 43905

Stand: 26.02.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Unser Fachkraft für Arbeitssicherheit geht in einigen Monaten in Rente. Die Ausbildung einer Sifa dauert 1,5 bis 2 Jahre. Ist es möglich, dass in der Übergangszeit eine Sifa in Ausbildung im Betrieb eingesetzt wird?. Oder muss zwingend immer eine "fertige" Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Verfügung stehen?

Antwort:

Die rechtlichen Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit regelt der § 7 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) i.V.m. dem § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2).


Die Bestellung von Personen zur Fachkraft für Arbeitssicherheit, die noch nicht über die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde im Sinne des § 7 ASiG verfügen, ist möglich, wenn eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Fachkraft in einer festzulegenden Frist entsprechend fortbilden zu lassen (§ 18 ASiG).

Die Ausnahmegenehmigung kann der Arbeitgeber bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde beantragen. In Nordrhein-Westfalen ist für die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Absatz 2 ASiG sowie die Erteilung von Gestattungen nach § 18 ASiG das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW (LIA.nrw) zuständig.


Hinweise:

  • Eine Erteilung der Ausnahmegenehmigung kann frühestmöglich nach erfolgreichem Abschluss der LEK 2 erfolgen.
  • Eine Ausnahmegenehmigung nach § 18 ASiG kann nur für Ingenieure, Meister und Techniker in Betracht kommen. Personen mit akademischen Berufen oder Berufsabschlüssen anderer Fachrichtungen können nur eine betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 2 ASiG nach Beendigung ihrer Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit erhalten.