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Welche Behörde ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bei der Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit?

KomNet Dialog 11971

Stand: 20.12.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Welche Behörde ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bei der Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit?

Antwort:

Nach § 18 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) kann die zuständige Behörde dem Arbeitgeber gestatten, auch solche Betriebsärzte/-innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde im Sinne des § 4 oder § 7 des ASiG verfügen, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, in einer festzulegenden Frist die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend fortbilden zu lassen.


Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 18 ASiG haben die Länder in ihren Zuständigkeitsregelungen ausnahmslos die Behörden bestimmt, die auch befugt sind, Anordnungen nach § 12 ASiG zu erlassen. Dies sind i.d.R. die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter bzw. Ämter für Arbeitsschutz oder die Bezirksregierungen sowie die Bergämter.


In Nordrhein-Westfalen sind dies die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen. In Anlagen und Betrieben in NRW, die der Bergaufsicht unterliegen, ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig.


In Hamburg obliegt die Zuständigkeit dem Amt für Arbeitsschutz.


Zuständige Stellen außerhalb von NRW oder Hamburg finden Sie beim LASI.


Detailfragen sollten Sie direkt mit Ihrer zuständigen Behörde klären.