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Benötigen wir für den Einsatz eines Betriebsarztes, der sich noch in der Weiterbildung befindet, eine Ausnahmegenehmigung nach § 18 ASiG ?

KomNet Dialog 42743

Stand: 29.05.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Betriebsarzt, Betriebsärztin

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Frage:

Wir wollen einen neuen Betriebsarzt einstellen. Der Bewerber hat die erforderliche Weiterbildung aber noch nicht abgeschlossen. Benötigen wir in diesem Fall eine Ausnahmegenehmigung nach § 18 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) für den Einsatz von Ärzten in der Weiterbildung?

Antwort:

In der LASI-Veröffentlichung – LV 64 – „Leitlinien zum Vollzug des Arbeitssicherheitsgesetzes" ist hierzu unter der Nummer 2.1.7 folgendes nachzulesen:


 „Frage zu § 18 ASiG – Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung für Einsatz von Ärzten in Weiterbildung


Ist in den Fällen, in denen Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin/ Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin eigenständig betriebsärztlich tätig werden, eine Ausnahmegenehmigung nach § 18 ASiG erforderlich oder möglich?


Antwort

Ausnahmeanträge nach § 18 ASiG sind nicht erforderlich. Der nach § 4 ASiG verantwortliche Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass er nur Betriebsärzte (und gemäß § 7 Fachkräfte für Arbeitssicherheit) bestellt, die die notwendige Qualifikation vorweisen. Es dürfen nur Ärzte in Weiterbildung eingesetzt werden, deren Betreuung durch einen Arzt mit Weiterbildungsbefugnis nachgewiesen ist. Die zuständigen Landesärztekammern haben auf ihren Internetseiten die Adressen der Weiterbildungsbefugten veröffentlicht, die von Arbeitgebern und Personen der Arbeitsschutzverwaltungen jederzeit eingesehen werden können.“