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Müssen verhaltensbezogene Maßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden oder ist es ausreichend, wenn diese in Arbeitsanweisungen aufgenommen werden?

KomNet Dialog 43246

Stand: 09.08.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

Müssen verhaltensbezogene Maßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden oder ist es ausreichend, wenn diese in Arbeitsanweisungen aufgenommen werden. Beispiel: aus der Gefährdungsbeurteilung für den Umgang mit Anlegeleitern resultiert die Maßnahme, dass Leitern nur in einem geeigneten Anstellwinkel (65-75°) verwendet werden. Muss diese Maßnahme in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden oder dokumentiere ich lediglich, dass eine Unterweisung nach der jeweiligen Betriebsanweisung zu erfolgen hat? Würde man die Maßnahme in beiden Dokumenten erwähnen, würden sehr viele Maßnahmen doppelt aufgeführt. Dies wollen wir vermeiden.

Antwort:

Es ist ausreichend, wenn in der Gefährdungsbeurteilung auf die Arbeitsanweisungen verwiesen wird.


Grundsätzliche Vorgaben zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung finden sich im § 6 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Danach muss der Arbeitgeber "über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind."


Das Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, die auftretenden Gefährdungen für die Beschäftigten zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Eine dieser Schutzmaßnahmen sind die Arbeitsanweisungen. Wenn sie vorhanden sind, ist diesbzgl. das Ziel erreicht. Ein Verweis in der Gefährdungsbeurteilung auf die Arbeitsanweisungen ist somit ausreichend.


Weitere umfangreiche Informationen zur Gefährdungsbeurteilung finden Sie u.a unter www.gefaehrdungsbeurteilung.de