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Welche Behörde überprüft, ob die gesetzliche Pflicht zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung eingehalten wird?

KomNet Dialog 4126

Stand: 20.12.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Arbeitsplatzbegehung, Arbeitsplatzüberprüfung

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Frage:

In vielen Betrieben gibt es keine Gefährdungsbeurteilung. Mitarbeiter wagen nicht, diese einzufordern. Welche Behörde überprüft, ob die gesetzliche Pflicht eingehalten wird? Müssen Mitarbeiter bei der Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden?

Antwort:

Grundlage für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist § 5 Arbeitsschutzgesetz. Nach § 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss der Arbeitgeber über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefaßte Angaben enthalten. Den Beschäftigten ist bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes, also auch bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, das Recht auf Mitwirkung einzuräumen. Im Falle einer Personalvertretung nimmt diese die Mitwirkung war. Bei der Beurteilung von Arbeitsplätzen ist es förderlich, die betroffenen Beschäftigten in die Beurteilung einzubeziehen.

Die Überwachung und Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften zum Arbeitsschutzgesetz ist staatliche Aufgabe (§ 21 Abs. 1 ArbSchG). Gemäß dem föderalistischen System Deutschlands sind für den Arbeitsschutz die Bundesländer zuständig. Die obersten Landesbehörden (Arbeitsministerien) bestimmen dazu meist nachgeordnete Behörden mit dem Vollzug bzw. der Überwachung der Aufgaben. In Nordrhein-Westfalen sind dies die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen und in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz. Die zuständige Arbeitsschutzbehörde in den anderen Bundesländern finden Sie hier.


In Deutschland sind die Unfallversicherungsträger aufgrund ihres autonomen Satzungsrechts (Unfallverhütungsvorschriften - DGUV Vorschirften) ebenfalls für den Arbeitsschutz in ihren Mitgliedsbetrieben zuständig. Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" verweist in § 3 auf § 5 Arbeitsschutzgesetz (Gefährdungsbeurteilung). Demzufolge können auch die Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung in den Betrieben kontrollieren.