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Ist beim Zugang zu einem Technikgebäude eine zusätzliche Stufe notwendig?

KomNet Dialog 43901

Stand: 13.02.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

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Frage:

Um in ein Technikgebäude zu gelangen muss ein Höhenunterschied von 40,5 cm überwunden werden. Ist hier eine zusätzliche Stufe notwendig? Welcher maximale Höhenunterschied ist ohne zusätzliche Zwischenstufe erlaubt?

Antwort:

Die ASR A1.8 konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an das Einrichten und Betreiben von Verkehrswegen.


Grundsätzlich dürfen Verkehrswege nicht durch einzelne Stufen unterbrochen werden. Können Höhenunterschiede nicht durch eine Schrägrampe (siehe ASR A1.8 Abschnitt 4.1 Absatz 2) ausgeglichen werden, ist eine Stufenfolge von mindestens zwei zusammenhängenden Stufen mit parallel verlaufenden Stufenkanten und gleichen Stufenabmessungen zulässig. Die Auftritte und Steigungen der Stufen sollen sich nach dem Abschnitt 4.5 Absatz 4 der ASR A1.8 richten. Die Stufenfolge ist nach ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ zu kennzeichnen.


Verkehrswege, die gleichzeitig als Hauptfluchtweg dienen, dürfen keine Ausgleichsstufen enthalten (siehe ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“). Hier wäre entweder eine Schrägrampe oder ein Treppenlauf erforderlich. Ein Treppenlauf ist die ununterbrochene Folge von mindestens drei Treppenstufen (drei Steigungen) zwischen zwei Ebenen. Die oberste Stufe ist Teil der Austrittsebene. Nebenfluchtwege sollen keine Ausgleichsstufen enthalten.


Höhenunterschiede von > 4 mm sind gem. ASR A1.5 Abschnitt 3.5 als Stolperstelle definiert. Demnach kann ein Höhenunterschied von ≤ 4 mm ohne Ausgleich (Rampe/Treppe) als zulässig angesehen werden, sofern keine Gefährdungen für Sicherheit und

Gesundheit der Beschäftigten davon ausgeht.