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Welches Gefälle/Steigung ist auf Verkehrswegen innerhalb von Gebäuden tolerabel? Ist eine Kennzeichnung vorgeschrieben?

KomNet Dialog 15196

Stand: 25.01.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

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Frage:

Die fünf Etagen eines Büro-Altbaus sind mit den fünf Etagen eines Büro-Neubau mittels einer Gebäudekonstruktion miteinander verbunden worden. Die Höhen der jeweiligen Stockwerke zwischen Alt- und Neubau differieren zueinander, so dass in den ersten beiden unteren Stockwerken ein Übergang von Alt in Neu kaum merkbar, doch schon ab dem 2. Stockwerk das Gefälle von Alt- in Neubau deutlich zu merken ist und mit jedem Stockwerk ansteigt. Auf Grund des verwendeten Bodenbelags fällt das merkbare Gefälle kaum auf. Es ist hausintern nun eine Diskussion entbrannt, ob diese Stellen zu kennzeichnen oder anders zu sichern sind oder nicht? Und wenn doch, in welcher Art und Weise? Wie ist die Rechtslage?

Antwort:

Maßgebliche arbeitsschutzrechtliche Vorschriften zur Gestaltung von Verkehrswegen sind die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang sowie die konkretisierenden Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).

Die ArbStättV fordert im Anhang unter Ziffer 1.8, dass Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen so angelegt und bemessen sein müssen, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden. Nach Punkt 4.1 Absatz 4 der ASR A1.8 dürfen Schrägrampen für den Fahr- und Gehverkehr in Abhängigkeit von der Art der Nutzung die in Tabelle 1 aufgeführten Neigungen nicht überschreiten.

Für Fluchtwege und Notausgänge gilt die ASR A2.3. Nach Punkt 5 (17) bzw. Punkt 6.2 (3) dürfen Haupt- und Nebenfluchtwege keine Ausgleichsstufen haben. Geringe Höhenunterschiede sind durch Schrägrampen mi einer maximalen Neigung von 6 % auszugleichen. Bei einer geneigten Rampe muss grundsätzlich mittels Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände entschieden werden, ob die Rampe für die vorgesehenen Transportzwecke geeignet ist.

Eine spezielle Kennzeichnung von Verkehrswegen mit Gefälle/Steigung sieht die ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" nicht vor.