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Ist herkömmliches Wasser ab einer bestimmten Temperatur als Gefahrstoff anzusehen?

KomNet Dialog 43900

Stand: 12.02.2024

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Einstufung

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Frage:

Ist herkömmliches Wasser ab einer bestimmten Temperatur als Gefahrstoff anzusehen?

Antwort:

Wasser (H2O) ist gemäß Definition § 2 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bei Umgebungstemperatur kein Gefahrstoff, sehr wohl aber ab bestimmten Temperaturen.

Siehe hierzu auch die Einstufung von Wasser in der GESTIS-Stoffdatenbank.


Bei der Erhöhung der Temperatur ist Wasser oder auch Wasserdampf gemäß § 2 Abs. 1, Nr. 4 GefStoffV als Gefahrstoff anzusehen. („Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können“)

 

Ein Gefahrenpiktogramm ist bei Wasser nicht erforderlich, Orte an denen Verbrühungsgefahr, etwa durch heißes Wasser oder Wasserdampf, besteht sollten gekennzeichnet werden.


Von Wasser können darüber hinaus Gefährdungen ausgehen, wenn an einem Feuchtarbeitsplatz gearbeitet wird. Siehe dazu die TRGS 401.


Der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für jede Tätigkeit jene Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu ermitteln. Auf Grundlage dieser Beurteilung ist anschließend festzustellen, inwieweit Schutzmaßnahmen zu treffen sind.


Beispielweise können folgende Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß dem Handbuch Gefährdungsbeurteilung – Teil 2; Thermische Gefährdungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) getroffen werden (Link: https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung/Gefaehrdungsbeurteilung/Handbuch-Gefaehrdungsbeurteilung/Expertenwissen/Thermische-Gefaehrdungen/Thermische-Gefaehrdungen_node.html):

„5.1.3 Arbeitsschutzmaßnahmen und Wirksamkeitskontrolle

 

Sind heiße Medien im Arbeitsbereich nicht gänzlich zu vermeiden, lassen sich Verbrennungsgefährdungen durch

folgende Schutzmaßnahmen vermindern:

 

Technische Maßnahmen: Verbrennungsgefährdungen vermeiden

-      Oberflächentemperatur senken

-      geschlossene Systeme für heiße Medien verwenden

-      Isolierung, z. B. auf Rohrleitungen, aufbringen

-      trennende Schutzeinrichtungen, z. B. Abschirmung oder Absperrung, anbringen

-      Kontaktfläche verringern durch Strukturierung der Oberfläche, z. B. durch Aufrauen, Rippen oder Noppen

-      geeignete Werkstoffe nach Tabelle 5.1-1 für Stellteile, z. B. Handräder, Ventile oder Griffe, auswählen

 

Organisatorische Maßnahmen: Warnen, Unterweisen

-      durch Warnzeichen, optische und akustische Warnsignale auf die Gefährdung hinweisen

-      Unterweisung, Schulung durchführen

-      Verhaltensregeln in der Betriebsanweisung festlegen

 

Personen- und verhaltensbezogene Schutzmaßnahmen: Körperschutz

-      persönliche Schutzausrüstungen verwenden (z. B. Hitzeschutzhandschuhe)“


Anmerkung:

In bestimmten Umgebungen, wie zum Beispiel bei Rohrleitungen, muss gemäß TRGS 201, Anhang 3, Tabelle 2 i.V.m. DIN 2403 auch Wasser/Wasserdampf gekennzeichnet werden.