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Wie kann man nun entscheiden, welches Warnzeichen beim Umgang mit bestimmten Stoffen einzusetzen ist?

KomNet Dialog 42552

Stand: 16.01.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

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Frage:

Entsprechend der aktuellen ASR A1.3 ist die Verwendung des allgemeinen Warnzeichens für „gesundheitsgefährdende Stoffe“ nicht mehr vorgesehen. Es gibt nur Zeichen für entweder ätzende oder giftige Stoffe. In der Gefahrstoffkennzeichnung nach GHS sind ja aber Abstufungen vorgesehen, nach akuter Toxizität, Atemwegsreizung, Karzinogenität etc., mit unterschiedlichen Symbolen. Wie kann man nun entscheiden, welches Warnzeichen beim Umgang mit bestimmten Stoffen einzusetzen ist? Also zum Beispiel: ich habe einen Stoff mit der Kennzeichnung GHS07 und den H-Codes H332 und H317 und möchte an dem Bereich, in dem dieser verwendet wird (z.B. ein separater Raum in dem mit Lack gearbeitet wird) ein Warnzeichen anbringen. Welches Warnzeichen nach ASR wäre hier einzusetzen und wie entscheide ich das? Muss man in diesem Fall überhaupt ein Warnzeichen anbringen oder reicht evtl. die Kennzeichnung auf den entsprechenden Behältern aus?

Antwort:

Die grundlegenden Regelungen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung finden sich unter der Nummer 1.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Dort ist folgendes nachzulesen:


"(1) Unberührt von den nachfolgenden Anforderungen sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen einzusetzen, wenn Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 sind dabei zu berücksichtigen.

(2) Die Kennzeichnung ist nach der Art der Gefährdung dauerhaft oder vorübergehend nach den Vorgaben der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) auszuführen. Diese Richtlinie gilt in der jeweils aktuellen Fassung. Wird diese Richtlinie geändert oder nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden.

(3) (weggefallen)"


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung". In Punkt 4 Absatz 3 und 4 ist folgendes nachzulesen:


"(3) Die Kennzeichnungsarten (z. B. Leuchtzeichen, Handzeichen, Sicherheitszeichen) sind entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auszuwählen.

(4) Für ständige Verbote, Warnungen, Gebote und sonstige sicherheitsrelevante Hinweise (z. B. Rettung, Brandschutz) sind Sicherheitszeichen insbesondere entsprechend Anhang 1 zu verwenden. Sicherheitszeichen können als Schilder, Aufkleber oder als aufgemalte Kennzeichnung ausgeführt werden. Diese sind dauerhaft auszuführen (z. B. für die Standorte von Feuerlöschern)."


Unter dem Punkt 7 Kennzeichnung von Lagerbereichen sowie von Behältern und Rohrleitungen mit Gefahrstoffen ist folgendes nachzulesen:


"(1) Die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen in Behältern und Rohrleitungen hat gemäß den Regelungen der Gefahrstoffverordnung, insbesondere der TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ zu erfolgen.

(2) Hinsichtlich der Erkennungsweite ist Tabelle 3 anzuwenden. Bei der Verwendung von Gefahrensymbolen zusammen mit der Gefahrenbezeichnung an Rohrleitungen ist zu berücksichtigen, dass üblicherweise das Verhältnis der Höhe des kombinierten Zeichens zu seiner Breite ungefähr 1,4 : 1 beträgt.

(3) Orte, Räume oder umschlossene Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen verwendet werden, sind mit einem geeigneten Warnzeichen nach Anhang 1 zu versehen oder gemäß TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ zu kennzeichnen."


Bevorzugt sollen die Warnzeichen nach Anhang 1 der ASR A1.3 verwendet werden, ist hier jedoch kein geeignetes Warnzeichen vorhanden, ist gemäß der TRGS 201 zu kennzeichnen.