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Ist die befähigte Person im Gerüstbau schriftlich im Unternehmen zu beauftragen?

KomNet Dialog 18758

Stand: 08.11.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Gerüste, Absturzsicherungen

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Frage:

Ist die befähigte Person im Gerüstbau schriftlich im Unternehmen zu beauftragen?

Antwort:

Gemäß Punkt 1 der TRBS 1203 "befähigte Personen" muss der Arbeitgeber befähigte Personen mit der Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV bzw. der sicherheitstechnischen Bewertung beauftragen, wenn Bestimmungen des §§ 10, 14, 15 und 17 BetrSichV sowie des Anhangs 4 Teil A Nr. 3.8 der BetrSichV zur Anwendung kommen. (Die TRBS 1203 bezieht sich noch auf die "alte BetrSichV; es sind die entsprechenden Paragraphen der "neuen" BetrSichV zu berücksichtigen)


Für die Montage eines Gerüstes greift hier § 14 BetrSichV. Eine schriftliche Beauftragung der befähigten Person ist somit nicht gefordert. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um insbesondere in größeren Unternehmen einen Überblick zu haben, welche befähigten Personen mit der Gerüstabnahme beauftragt sind, bietet es sich an, für Beauftragungen die Schriftform zu wählen und/oder diese tabellarisch zu erfassen.


Unabhängig von der Bestellung hat der Arbeitgeber darauf zu achten, dass die befähigte Person den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der TRBS 1203 genügt.


Ergänzender Hinweis:

Gemäß Anhang 1 Nr. 3.2.6 "Besondere Vorschriften für die Benutzung von Gerüsten" hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Gerüste nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person und nach Unterweisung nach § 12 von fachlich hierfür geeigneten Beschäftigten auf-, ab- oder umgebaut werden. Die Unterweisung hat sich insbesondere zu erstrecken auf Informationen über


"a) den Plan für den Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts,

b) den sicheren Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts,

c) vorbeugende Maßnahmen gegen Gefährdungen von Beschäftigten durch Absturz oder des Herabfallens von Gegenständen,

d) Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Beschäftigten beeinträchtigt werden können,

e) zulässige Belastungen,

f) alle anderen, möglicherweise mit dem Auf-, Ab- oder Umbau verbundenen Gefährdungen.

Der fachkundigen Person, die die Gerüstarbeiten beaufsichtigt, und den betroffenen Beschäftigten muss der in Nummer 3.2.2 vorgesehene Plan mit allen darin enthaltenen Anweisungen vor Beginn der Tätigkeit vorliegen."